§ 1 Art. 61 Abs. 10 BayHSchG
Betreffend Rechtsverordnung zu Fernprüfungen
Wir begrüßen die Erweiterung des Artikels 61 Absatz 10 auf Verfahren mit Prüfungscharakter, die im Rahmen der Zulassung zu grundständigen (Bachelor), sowie weiterführenden Studiengängen (Master) sowie der Promotion Anwendung finden. Die Durchführung von elektronischen Fernprüfungen in genannten Kontexten schafft für die Hochschulen die nötige Flexibilität diese Verfahren auch ohne Präsenzmöglichkeiten durchführen zu können. Die in Artikel 61 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Anforderungen schaffen die notwendigen Rechtssicherheit für diese Verfahren sowohl für die Hochschulen als auch die BewerberInnen. Durch die Ausweitung der Regelung wird außerdem die Gleichbehandlung von Studierenden, die elektronische Fernprüfungen zum Erwerb von ECTS-Punkten durchführen, mit Studierenden, die sich in einer Bewerbung mit Eignungsverfahren befinden, sichergestellt.
§ 1 Art. 98 BayHSchG
Betreffend Übergangsvorschrift für FAU Erlangen-Nürnberg
Die Streichung des Artikels 98 BayHSchG wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
§ 1 Art. 99 Abs. 1 BayHSchG
Betreffend Nichtanrechnung des Wintersemesters 2020/21 als Fachsemester
Die Anwendung der hochschulrechtlichen Errungenschaften des Artikels 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes auf das Wintersemester 2020/21 ist aufgrund der weiterhin starken Einschränkungen im Lehr- und Studienbetrieb dringend geboten und wird von uns vollumfänglich unterstützt. Während die Nichtanrechnung des Wintersemesters als Fachsemester und die damit einhergehende Verlängerung festgelegter Regeltermine und Fristen für viele Studierende alle wesentlichen prüfungsrechtlichen Nachteile reguliert, besteht in unseren Augen in Bezug auf die Anzahl der Prüfungsversuche weiterhin landesweiter Handlungsbedarf.
An allen bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie vereinzelt in Studiengängen der bayerischen Universitäten besteht eine definierte Anzahl an Prüfungsversuchen, bevor die jeweilige Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden bewertet wird, was im Regelfall zur Exmatrikulation führt. Im Falle der HAWs wird die Anzahl der Prüfungsversuche nach § 10 Wiederholung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) geregelt. Wenn Studierenden im Wintersemester 2020/21 nicht an Prüfungen teilnehmen, entstehen Ihnen aufgrund der landesweiten Regelungen nach Artikel 99 Absatz 1 BayHSchG abseits des verlängerten Studienverlaufs keine prüfungsrechtlichen Nachteile. Regelung wie § 10 Absatz 1 Satz RaPO, die eine Verpflichtung zum Prüfungsantritt innerhalb einer bestimmten Frist vorsehen, finden keine Anwendung.
Prüfungen, die von den Studierenden angetreten werden, gelten aber weiterhin als regulär unternommener Prüfungsversuch. Wer sich somit im Wintersemester 2020/21 im letzten zur Verfügung stehenden Prüfungsversuch befindet und antritt, setzt sich damit im Falle des Nichtbestehens dem Risiko der Exmatrikulation aus. Wir halten dieses prüfungsrechtliche Faktum kontraindiziert zum allgemeinen Ziel der coronabedingten Änderungen des Hochschulgesetzes, die darauf abzielen den Studierenden unter den erschwerten Pandemiebedingungen einen möglichst normalen Studienfortschritt zu ermöglichen.
Stattdessen sollten die Maßnahmen auch eine Erhöhung der maximalen Anzahl an Prüfungsversuchen vorsehen, um Studierende zu entlasten. Eine mögliche landesweite Realisierung sehen wir zu mindestens an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch eine Änderung des § 10 Absatz 1 der Rahmenprüfungsordnung.
Füge folgenden neuen Satz 6 hinzu in § 10 Absatz 1 RaPo hinzu:
„6Für Wiederholungsprüfungen nach Satz 1 bis 3, wird eine weitere Wiederholung der Prüfung gewährt.“
Für Studiengänge an Universitäten, die eine maximale Anzahl an Prüfungsversuchen vorsehen, sollen die Hochschulleitungen angehalten werden, äquivalente Regelungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an der Rahmenprüfungsordnung zu schaffen.
§ 1 Art. 99 Abs. 2 BayHSchG
Betreffend Verlängerung der individuelle Regelstudienzeit im Wintersemester 2020/21
Die Ausdehnung der Verlängerung der Individuellen Regelstudienzeit auf das Wintersemester 2020/21 ist aus studentischer Sicht dringend geboten und wird von uns vollumfänglich unterstützt. Hierdurch wird insbesondere eine von der individuellen Beantragung unabhängige automatische Verlängerung von BAföG-Leistungen erzielt, die für viele Studierende, die sich pandemiebedingt in einer finanziell vulnerablen Lage befinden, essentiell ist.
Im Gegensatz zu einer pauschalen Änderung der Regelstudienzeit, die sich als abstrakt-strukturelles Kriterium des jeweiligen Studiengangs konstituiert, erlaubt es die Einführung des Rechtsterms der „individuellen” Regelstudienzeit eine auf die Person bezogene Verlängerung vorzunehmen ohne die hiermit verbundenen Inkonsistenzen in der Zählweise der Hochschulstatistik in Kauf nehmen zu müssen. In diesem Kontext möchten wir erneut darauf hinweisen, dass die Ausweitung der individuellen Regelstudienzeit auf den Immatrikulationsbescheinigungen sowie den Abschlussdokumenten zwischen den Hochschulen äußerst heterogen ausfällt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat in dem Schreiben mit dem Zeichen R.4‑H2480/64/2 vom 14.10.2020 bereits selbst auf die Notwendigkeit einer transparenten und einheitlichen Ausweisung hingewiesen.
Für die Studierenden ist die Ausweitung der individuellen Regelstudienzeit auf genannten Dokumenten gegenüber der studiengangsbezogenen Regelstudienzeit zu präferieren. [1] Falls die Hochschule aus verwaltungstechnischen Gründen letztere angeben muss, müssen beiden Zeitangaben ausgewiesen werden. Insbesondere im Kontext von Bewerbungen soll hierdurch klar kommuniziert werden können, dass eine Verlängerung der Studiendauer durch die Ereignisse im Sommer- sowie Wintersemester nicht ursächlich durch den oder die Studierende zu verantworten war.
§ 1 Art. 99 Abs. 4 und Abs. 5 BayHSchG
Betreffend Qualifikationsvoraussetzungen und Frist für Masterstudierende
Wir begrüßen die Ausweitung der Regelungen zum flexibleren Umgang hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen sowie die Möglichkeit der Verlängerung der Fristen im Kontext der vorgezogenen Zulassungen zum Masterstudium auf das Wintersemester 2020/21. Dies ermöglicht sowohl den Studierenden als auch den Hochschulen trotz erschwerter Bedingungen flexibel auf Fristen und Voraussetzungen reagieren zu können.
Ausblick Sommersemester 2021
Auch das Studium im Sommersemester 2021 wird voraussichtlich noch unter massiven Einschränkungen durch die Corona-Pandemie stattfinden müssen, die sich ebenfalls auf die Prüfungsphase erstrecken werden. Es ist uns daher ein besonders wichtiges Anliegen, dass bereits jetzt die notwendigen Entlastungsmaßnahmen für das kommende Sommersemester von allen EntscheidungsträgerInnen der Hochschullandschaft in den Blick genommen werden.
Um eine spürbare Entlastung der Studierenden während der Prüfungsphase unter Pandemiebedingungen zu erzielen, ist es unerlässlich, dass die entsprechenden landesweiten Maßnahmen frühzeitig im Verlauf des betroffenen Semesters beschlossen und durch die Hochschulen entsprechend kommuniziert werden. Dieser Anspruch wurde im aktuellen Wintersemester 2020/21 aus unserer Sicht nur unzureichend erfüllt. Die prüfungsrechtlichen Erleichterungen auf Gesetzesebene hätten spätestens im Dezember 2020 beschlossen sein müssen, um auf die ab Januar 2021 beginnende Prüfungsphase beruhigend einzuwirken. Stattdessen entlud sich unter den Studierenden großer Unmut über die aktuelle Prüfungsphase, der sich an den, trotz des dynamischen Infektionsgeschehens weiterhin stattfindenden, Präsenzprüfungen kanalisierte. Ein frühzeitiger Beschluss der landesweiten Maßnahmen hätte mehr Klarheit und Planungssicherheit für die Studierenden bedeutet und den bereits geschilderten Unmut über die Prüfungsphase abmildern können.
An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften kommt durch den späten Beschluss der Gesetzesänderung erschwerend hinzu, dass die Studierenden, die ihre Prüfungen vor dem Beschluss dieser Gesetzesänderung im Bayerischen Landtag abgelegt haben, nicht mehr von der Regelung im Artikel 99 Absatz 1 profitieren können, da die Verlängerung der Prüfungsfristen damals noch nicht rechtskräftig war. Studierende, die eine Prüfung mit Antrittsfrist im Wintersemester 2020/21 hatten, mussten laut den zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelungen ihren Prüfungsversuch antreten, um entsprechende Fristversäumnisse, die zur Exmatrikulation führen können, von sich abzuwenden. Hätte die vorliegende Gesetzesänderung bereits vor Beginn der Prüfungsphase bestanden, würde der Sinn des Artikel 99 Absatz 1 vollständig zur Geltung kommen.
Für das kommende Sommersemester 2021 soll deshalb neben einer Verlängerung der Maßnahmen aus unserer Sicht ergänzend geprüft werden, ob die vorliegenden Änderungen über den Verordnungsweg fortgeführt werden könnten. Nachdem wir, wie bereits oben ausgeführt, keine wesentliche Besserung der Pandemielage im Sommersemester erwarten, hätte der Verordnungsweg auch den Vorteil eine zeitaufwändige Gesetzesänderung zu vermeiden und damit ebenfalls eine frühzeitigere Kommunikation der Entlastungsmaßnahmen an die Studierenden zu ermöglichen.
§ 2 Inhaltsübersicht BayHSchPG
Betreffend Inhaltsübersicht
Die Streichung der Inhaltsübersicht des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
§ 2 Art. 15 Abs. 1a und Art. 22 Abs. 5a BayHSchPG
Betreffend Verlängerung befristeter Dienstverhältnisse
Als LAK Bayern sind wir uns dessen bewusst, dass nicht nur die Studierenden durch die Pandemie einer großen Belastung ausgesetzt sind, sondern dies ebenfalls auf die Dozierenden zutritt. Wir begrüßen daher Erleichterungen wie die hier behandelte Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen von JuniorprofessorInnen in der ersten Phase und akademischen RätInnen. Allerdings möchten wir anregen, die Verlängerung auf bis zu zwölf Monate und nicht um nur sechs Monate auszuweiten, um konsistent mit den Änderungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu sein. Des Weiteren möchten wir aus den gleichen Konsistenzgründen eine Ausdehnung des Dienstverhältniszeitraums auf Ende März anregen. Die Angleichung der Regelungen im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz an das Wissenschaftszeitvertragsgesetz verhindert eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Bezugsgruppen und schafft wirksame Entlastungen für die Dozierenden.
Wir schlagen deshalb folgende Änderungen im Artikel 15 Absatz 1a BayHSchPG vor:
„1Das Dienstverhältnis eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin nach Abs. 1 Satz 1 kann abweichend von Abs. 1 Satz 6 mit seiner oder ihrer Zustimmung um sechs Monate bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2021 31. März 2021 begründet wurde oder bestand.“
Wir schlagen deshalb folgende Änderungen im Artikel 22 Absatz 5a BayHSchPG vor:
„1Das Dienstverhältnis eines Akademischen Rates oder einer Akademischen Rätin nach Abs. 3 Satz 1 kann abweichend von Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 mit seiner oder ihrer Zustimmung um sechs Monate bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2021 31. März 2021 begründet wurde oder bestand.“
§ 3 Inkrafttreten
Wir begrüßen das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungen des BayHSchG sowie des BayHSchPG unter Berücksichtigung unserer oben genannten Änderungen.
[1] Für die rechtlichen Klarstellung kann folgender Passus durch eine Fußnote ergänzt werden: “Die Regelstudienzeit (RSZ) stellt die individuelle Regelstudienzeit gemäß Art. 99 Abs 2. BayHSchG dar.”
Stellungnahme
Landes-ASten-Konferenz Bayern
c/o Studierendenvertretung der LMU
Leopoldstraße 15
80802 München