Einleitung:
Die Musterrechtsverordnung (MRVO) ist in einem bildungsförderalen System wie Deutschland eine gelungene Regelung, um noch eine gewisse Vergleichbarkeit zwischen den Studiengängen sicherzustellen. Gerade im Bezug zur Bologna-Reform, bei der Studiengänge auch europaweit in ihrer Qualität angeglichen werden sollen, ist es ein guter erster Maßstab und verhindert gegenteilige Entwicklungen. Diese Vergleichbarkeit, die Transparenz der Entscheidungen und die Wichtigkeit einer qualifizierten studentischen Perspektive sind im Hauptfokus dieser Stellungnahme.
Beantwortung des Fragebogens:
I. Formale Kriterien (§§ 3 bis 10)
1. Haben sich die Regelungen insgesamt als geeignet erwiesen. Falls nein, wo besteht Anpassungsbedarf? (Bitte skizzieren Sie Alternativen.)
Die formalen Kriterien festigen die Grundlage des gemeinsamen europäischen Hochschulraums. Aus studentischer Perspektive ist die Aufteilung in Bachelor und Masterstudiengänge notwendig. Einerseits um Studiengänge zu schaffen, die mit einem Bachelorabschluss zur vollen Berufsbefähigung führen. Andererseits um Studierenden eine Spezialisierung oder einen Fach- und Ortswechsel nach dem Bachelorstudium zu ermöglichen. Entscheidend dabei ist, dass durch den Bachelorabschluss den Studierenden eine Zwischenetappe ermöglicht wird, die Zeit um Raum für Orientierung im In und Ausland bietet. Das gestufte Studiensystem hat sich grundsätzlich bewährt und sollte daher in seiner Form beibehalten werden. Es bleibt daher weiterhin die Aufgabe der Akkreditierung die Weiterentwicklung von Bachelor und Masterstudiengängen zu begleiten, insbesondere um die Qualifikationsprofile der Studiengänge angemessen zu gestalten und Studierbarkeit zu verbessern.
Die Profilgebung für Masterstudiengänge ist ein zentrales Instrument für die Messung von Studiengängen an den eigenen Ansprüchen der Hochschule. Die aktuelle Regelung hat jedoch bei den Hochschulen teilweise für Unverständnis gesorgt. Eine Präzisierung sollte daher vorsehen, dass Masterstudiengänge mit Profilmerkmalen versehen werden können, welche sich entsprechend im Studiengangskonzept abbilden müssen. Eine Formulierung dieser Profilgebung erleichtert es Gutachter*innen den Studiengang zu verstehen und zu bewerten, bietet aber auch ein Transparenzinstrument für die Information von Studieninteressierten.
Besonders hervorzuheben sind hierbei Profilmerkmale wie weiterbildend, berufsbegleitend und berufsintegrierend. Diese Profilmerkmale kennzeichnen eine vom konsekutiven Studium abweichende Studienform, da sie bereits erlangte Berufserfahrung einbeziehen, studienorganisatorisch an eine gleichzeitige Berufstätigkeit angepasst sind bzw. eine gleichzeitige Berufstätigkeit in das Curriculum einbeziehen.
Ein zusätzlichen Profilmerkmal für grundständige und weiterführende Studiengänge ist auch das Teilzeit Modell, an welches gesonderte Anforderungen in der Studienorganisation gestellt werden müssen.
Weiterhin ist in § 3 die Regelung der Studiendauer zu begrüßen. Die Verankerung in der MRVO gibt eine vernünftige Stoßrichtung vor und Studiengänge werden dadurch deutschlandweit gut kombinierbar und sichern einen ähnlichen Kompetenzerwerb bei gleichem Abschluss. Gleichzeitig gibt die MRVO genug Freiheiten um in spezifischen Fällen wie künstlerischen oder theologischen Fachrichtungen sowie gemäß dem Subsidiaritätsprinzip länderspezifisch eigene Regelungen zu treffen.
Aus der vorgegebenen Regelstudienzeit ergibt sich logisch, dass für eine erste Berufsqualifizierung ein Bachelorabschluss vorgesehen ist. Ein zwei- bis vier-semestriges Masterstudium erlaubt eine zusätzliche weitere Qualifizierung, kann aber nicht als erster Abschluss angestrebt werden. Das System hat sich bewährt und der vorgesehene Eignungstest als Zulassungskriterium für Studieninteressierte ohne Bachelorabschluss ist hier ein probates Mittel, um Durchlässigkeit des Studiensystems zu garantieren. Eventuell können im Sinne des lebenslangen Lernens in § 5 weitere Zugangsvorraussetzungsmöglichkeiten überlegt werden. Allerdings muss auch dort die Vergleichbarkeit überprüft werden, was am einfachsten mit den aktuell festgelegten Regelungen funktioniert. Sollte ein Studiengang nur als Weiterbildungsstudiengang realisiert werden können ist die Kostenpflichtigkeit dazu nur optional.
Problematisch erweist sich in der Praxis die Voraussetzung, dass mindestens ein Jahr Berufserfahrung für einen weiterbildenden Studiengang notwendig ist. Die zentrale Festsetzung einer genauen Grenze führt dazu, dass hier eine strenge Bewertung vorgenommen werden muss, was als Berufserfahrung zu bewerten ist. Dies erscheint nicht angemessen, da die Hochschule die nötige Berufserfahrung am besten selbst beurteilen können. Die Mindestgrenze sollte daher nicht beibehalten werden.
Die Festlegung der Abschlussgrade hat sich aus studentischer Perspektive weitestgehend bewährt. Eine Aufweichung der Abschlussbezeichnung würde das Profil deutscher Hochschulen nicht bereichern sondern nur unnötig unübersichtlich machen. Dazu zählt auch der Ausschluss des Zusatzes “honourus” für Bachelor und Masterstudiengänge. Für eine lebenslange Auszeichnung eines Bachelor- oder Masterabschlusses in diesem Maßen gibt es keinen Anlass.
Die Modularisierung insgesamt hat sich aus studentischer Perspektive bewährt. Dabei sollte neben den Studieninhalten eines Moduls besonders auch auf die Lernziele der Module hingewiesen werden, da sich an Ihnen die Modularisierung besser betrachten lässt. (Verschiedene Inhalte können zu denselben Lernzielen führen)
Die Modularisierung soll unter anderem auch Mobilität gewährleisten und Studieren in besonderen Lebenslagen (Pflege oder Betreuung von Angehörigen) erleichtern. Die Möglichkeit der zweisemestrigen Module kann dabei zu einer Verschränkung des Studienablaufplans führen, sodass in keinem Studiensemster oder ‑jahr ein Aussetzen des Studiums möglich ist, ohne ‘halbe Module’ zu verpassen. Es sollte mit der Modularisierung daher der Anspruch zu möglichst geringer Verschränkung von Studienablaufplänen eingeführt werden.
Darüber hinaus stellt die Häufung von zweisemestrigen Modulen bei nicht angepasster Planung der Prüfungsbelastung ein Problem dar und kann dazu führen, dass durch das gleichzeitige Enden mehrerer zweisemestriger Module eine außerordentliche Prüfungslast entsteht. Es ist daher in Erwägung zu ziehen, Module durch eine weiche sollte Formulierung auf ein Semester zu begrenzen und Ausnahmen in begründeten Ausnahmefällen zu erlauben. Hochschulen müssen dann nachweisen, dass sie durch zweisemestrige Module weder Mobilität hemmen noch unerwünschte Prüfungslasten produzieren.
Eine Auflistung aktueller einschlägiger Literatur sollte verpflichtend in Modulbeschreibungen aufgenommen werden. Dies ergibt sich zurzeit aus der Begründung, gerade für das Ermöglichen individueller Entwicklung innerhalb von Modulen ist die Anführung geeigneter Literatur zum selbstständigen Lernen jedoch unerlässlich. Die Modulbeschreibung bietet dabei ein allen Studierenden zugänglicher Ort.
Die Regeln zur Vergabe von Leistungspunkten bieten eine angemessene Grundlage, um studentischen Workload zu betrachten.
Auch die Regelungen zu Kooperationen haben sich aus studentischer Perspektive grundsätzlich bewährt. Es sollte jedoch überlegt werden, zur besseren Übersicht und Handhabe die Teile in den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien, welche Kooperationen betreffen zusammen zu führen und aus den allgemeinen Vorschriften auszugliedern, da sie für viele Studiengänge nicht einschlägig sind.
Ein zentraler Punkt, welcher im Sinne der aktuellen Aufteilung in den formalen Kriterien fehlt, ist die Festlegung der Anerkennung und Anrechnungsregelungen für Studiengänge mit Bezug auf die Lissabon-Konvention sowie eine verbindliche Festlegung eines Nachteilsausgleichs. Beide Punkte müssen formal in den Studiendokumenten verankert werden und ihre Umsetzung sollte durch die Gutachter*innen im Rahmen einer fachlichen Begutachtung bewertet werden.
Insgesamt bewertet ist die Aufteilung in formale und fachlich-inhaltliche Kriterien sinnvoll. Die Erarbeitung des Prüfberichts ermöglicht den Gutachter*innen in den Verfahren bereits eine Basis, auf die sie bei der Bewertung der fachlich-inhaltlichen Kriterien aufbauen können. Wichtig ist dabei jedoch, dass durch den Prüfbericht lediglich festgestellt wird, ob formale Kriterien grundsätzlich erfüllt werden, die Umsetzung insbesondere von Abweichung jedoch im Rahmen der fachlich-inhaltlichen Bewertung erfolgen muss. An welchen Stellen dies notwendig ist, erschließt sich aus der Anwendung der Kriterien, nicht jedoch aus der Formulierung in der MRVO.
II. Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme (§§ 11 bis 21)
2. Haben sich die Regelungen insgesamt als geeignet erwiesen? Falls nein, wo besteht Anpassungsbedarf? (Bitte skizzieren Sie mögliche Alternativen)?
Die fachlich-inhaltlichen Kriterien bilden das Kerngerüst für eine kontinuierliche Umsetzung des Bolognaprozesss und der Qualitätsentwicklung von Studiengängen. Aus studentischer Perspektive haben sich diese grundsätzlich bewährt, sollten jedoch an einigen Stellen konkretisiert werden.
Die Formulierung der Qualifikationsziele eines Studiengangs ist der Kern der Akkreditierung. Nur auf eine konsistente Formulierung der Ziele (“Outcomes”) eines Studiengangs kann ein gut strukturierter Studiengang mit einem qualitativ hochwertigen und stimmigen Curriculum aufgebaut werden. Es ist dabei entscheidend, dass auch fachlich übergeordnete Aspekte, wie Persönlichkeitsentwicklung, die Befähigung zum zivilgesellschaftlichen Engagement, Methoden- und Selbstkompetenzen in den Qualifikationszielen von Studiengängen abgebildet werden. Dafür braucht die Hochschule ein studiengangsübergreifendes Konzept, aber eben auch eine Umsetzung auf Studiengangsebene. Die Befähigung bspw. zu zivilgesellschaftlichem Engagement schlägt sich in unterschiedlichen Studiengängen auf verschiedene Weisen nieder. Zentral für die Umsetzung der überfachlichen Kompetenzen ist, dass sie integraler Bestandteil des Curriculums sind, also nicht über Zusatzmodule vermittelt werden, sondern im Kerncurriculum Platz finden. Grundlage dafür bildet eine studiengangsbezogene Formulierung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen. Der Umfang der Qualifikationsziele sollte daher auch in der Rechtsgrundlage der Akkreditierung transparent eingefordert werden. Daher sollte §11 Abs. 1 Satz 1 konkret die folgenden Punkte benennen:
- wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung sowie
- Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit,
- Befähigung zu zivilgesellschafltichem Engagement und aktiver Teilhabe an der demokratischen Gesellschaft und
- Persönlichkeitsentwicklung.
Die Qualifikationsziele bieten darüber hinaus eine Orientierung für Studierende, um zu verstehen, was das Studium beinhaltet und ist ebenfalls das Aushängeschild für Absolvent*innen um transparent darzustellen, welche Kompetenzen sie durch den Studiengang erlangt haben. Es muss daher im §11 festgelegt werden, dass die Qualifikationsziele öffentlich zugänglich gemacht werden und verbindlich verankert werden müssen. Explizit bedeutet dies, dass sie Teil der Studiendokumente sein sollten, sich in derselben Version in deutscher und englischer Sprache im Diploma Supplement wiederfinden und in geeigneter Weise für die Studienwerbung aufbereitet werden.
Die Umsetzung der Qualifikationsziele durch das Curriculum wird durch §12 angemessen skizziert. Als Beispiel kann dabei sicher Abs. 5, die Studierbarkeit eines Studiengangs, gesehen werden. Darin werden grundlegende Voraussetzungen festgelegt, die Studierenden ein erfolgreiches Studium ermöglichen. So schafft der Punkt 4 mit dem Prinzip „ein Modul – eine Prüfung“ bei der Akkreditierung Übersichtlichkeit über den Prüfungsaufwand für die Studierenden pro Semester.
Bei der Umsetzung des Curriculums gibt es jedoch immer noch flächendeckende Probleme. So werden weiterhin, auch in akkreditierten Studiengängen, Prüfungen inhalts- und veranstaltungsbezogen durchgeführt, statt kompetenzorientiert und modulbezogen. Es ist nicht möglich, diesen Umstand durch die reine Akkreditierung zu beheben, da die Umsetzung der modulbezogenen Kompetenzorientierung bei den Hochschulen liegt. Der Anspruch sollte jedoch weiterhin klar durch die Akkreditierung erhoben werden.
Ein zentraler Aspekt der Studierbarkeit ist es, den Studierenden ein Studium in Regelstudienzeit zu ermöglichen. Dieser Anspruch ist Grundbestrebung aller Studienreformen seit den 70-er Jahren und ist ein zentrales Element der Chancengleichheit, um auch Studierenden, die ihr Studium selbst oder durch Kredite finanzieren müssen, ein Studium zu ermöglichen. Dies sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Studierenden im Rahmen ihrer Mobilitätswahrnehmung und freien Persönlichkeitsentfaltung ein freies Studium unabhängig der Regelstudienzeit ermöglicht werden muss. Es ist daher kritisch zu sehen, dass die statistische Einhaltung der Regelstudienzeit als Qualitätsmerkmal herangezogen wird. Vielmehr ist die entscheidende Frage, ob ein verzögerungsfreies Studium in Regelstudienzeit grundsätzlich möglich ist. Ziel der Akkreditierung muss es daher sein, Hindernisse für ein solches Studium in Regelstudienzeit abzubauen.
Ein zentraler Aspekt für ein verzögerungsfreies Studium ist die Überschneidungsfreiheit von Pflichtmodulen und Prüfungen und die Vorhaltung entsprechender Ressourcen (für Praktika und Seminare), sodass für alle Studierenden eine Einschreibung in die notwendigen Veranstaltungen möglich ist. Trotz ständiger Bemühungen, sind besonders Kombinationsstudiengänge an größeren Hochschulen immer noch nicht in der Lage ein überschneidungsfreies Studium zu ermöglichen. Die komplexe Aufgabe der Stundenplanung unter Berücksichtigung verschiedenster Studiengänge bei gemeinsamer Nutzung von Modulen kann jedoch inzwischen problemlos softwaregestützt optimiert werden. Es ist daher angemessen, für jeden Studiengang, also auch Kombinationsstudiengänge, Musterstudienverläufe zu erstellen, unter denen ein verzögerungsfreies Studium garantiert ist. Solche Musterstudienverläufe sollen einerseits Studierenden, die darauf angewiesen sind verzögerungsfrei zu studieren, eine verlässliche Orientierung bieten, wie sie dies realisieren können. Andererseits scheinen sie im Rahmen der Akkreditierung ein probates Mittel, um die grundsätzliche Studierbarkeit zu gewährleisten. Die Prüfungen im Kernbereich des Studiums nach Studienverlaufsplan müssen ebenfalls so verteilt sein, dass es nicht zu Belastungsspitzen im Workload kommt. Dabei ist einerseits an dem Konzept eine Prüfung pro Modul festzuhalten, andererseits sollen auch alternative Prüfungsformate, die sich bspw. aus einem Projekt, einer Gruppenleistung und einer Präsentation zusammensetzen ausdrücklich ermöglicht werden, da alternative Prüfungsformate in der Regel zur Erhöhung der Kompetenzorientierung führen. Eine Unterteilung einer Modulprüfung in mehrere klassische Prüfungsformate (Klausuren, mündliche Prüfungen) ist im Umkehrschluss entschieden abzulehnen.
Auch bei der sprachlichen Inklusivität der MRVO besteht Nachholbedarf. So werden in § 15 „Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen“ eingefordert. In diesem Satz soll die gesamte Breite der Studierenden abgedeckt werden. Die Formulierungen sind jedoch zu kurz gegriffen und decken nicht unbedingt alle Studierende ab.
Die Förderung von Gleichberechtigung und Diversität sowie das Entgegenwirken von Diskriminierung und Belästigung zählen zu den zentralen Aufgaben einer modernen Hochschule und sollten daher in jedem Fall in ihrer Breite abgedeckt werden.
Der Rechtsbegriff „besondere Lebenslagen“ ist nicht abschließend definiert und dient eher als Auffangmöglichkeit für atypische Lebenssituationen. Solche können zwar nicht abschließend aufgezählt werden, nichtsdestotrotz erlaubt eine genauere Spezifizierung eine erleichterte Anwendung des Paragrafen.
§ 15 sollte daher wie folgt angepasst werden:
„Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Förderung einer größeren Diversität aller Geschlechter sowie zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierenden mit Kind, Behinderung, Beeinträchtigung und chronischer Erkrankung. Diese Konzepte werden auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt.“
In der Praxis werden solche expliziten Konzepte aber leider eher selten akkreditiert.
Weiterer Anpassungsbedarf besteht bei § 18 (1). Dort ist von “externe[n] Studierende[n und] hochschulexterne[n] wissenschaftliche[n] Expertinnen und Experten” die Rede. Diese unterschiedliche Betitelung von Studierenden und Expert*innen führt in manchen Verfahren dazu, dass Studierende anderer Fakultäten als “extern” gelten. Dies ist klar nicht im Sinne der Regelung. Daher sollte der Begriff präzisiert ebenfalls in “hochschulextern geändert werden.
3. Sind die Rahmenvorgaben für (Re-)Systemakkreditierungen in der MRVO angemessen und hilfreich, um hochschuleigene QM-Systeme zu entwickeln und umzusetzen?
Auch für diese Frage gilt, dass die Vorgaben der MRVO wichtige Aspekte der Akkreditierung abdecken. Ohne viele der behandelten Punkte kann es keine sinnvolle Akkreditierung geben.
Teilweise sehr deutliche Unterschiede bei der Durchführung der internen Akkreditierungsverfahren systemakkreditierter Hochschulen verhindern allerdings teilweise eine standortübergreifende Vergleichbarkeit. So werden an einigen Hochschulen Gesprächsrunden organisiert, während an anderen Hochschulen eine Akkreditierung rein auf Dokumentenbasis vorgenommen wird. Aus studentischer Sicht kann ein Gespräch mit der Gruppe der Studierenden des Studiengangs vor allem auf potenzielle Missstände im Studiengang bzw. innerhalb der Fakultät/Hochschule aufmerksam machen. Ein allgemein definierter Prozess (gerne auch als Beispielprozess) kann hier Abhilfe schaffen, sodass dokumentenbasierte Verfahren nicht der Standard sind.
Außerdem ist es auch bei der (Re-)Systemakkreditierung ist es wichtig, dass alle Gutachter*innen fachlich-inhaltliche Kriterien bewerten. Im besonderen Maße soll hier die Bedeutung von Bewertungen durch interne und externe Studierende als Teil des Qualitätsmanagementsystems hervorgehoben werden. Die Mitarbeit interner Studierender am hochschuleigenen Qualitätsmanagement ergibt sich aus dem Selbstverständnis eines guten Qualitätsmanagementsystems, dass alle Statusgruppen mitberücksichtigt. Dabei sind die Studierenden im besonderen Maße vorzubereiten, da die hohe Fluktuation gerade bei Studierenden oft mit Wissensverlust einhergeht. Aber auch das Hinzuziehen externer Studierender ist ein wichtiger Teil des Qualitätsmanagements. Wie auch bei den Statusgruppen, kann so durch einen externen Blick im besonderen Maße Expertise miteingebracht werden. Außerdem bringt die Einbeziehung externer Studierender auch eine Varianz an studentischen Eindrücken mit sich. Dadurch kann das teilweise große Meinungsspektrum der größten hochschulinternen Statusgruppe im angemessenen Maße berücksichtigt werden.
Auch bestätigt sich immer wieder das Gefühl bei den studentischen Gutachter*innen, dass die interne Akkreditierung von Studiengängen weniger kritisch abläuft. Auch interne Studierende sind nicht vor Befangenheit gefeit, weswegen auch aus diesem Grund eine externe studentische Stimme sinnvoll ist. (siehe auch §17 Abs. 2 Satz 2)
4. Sind die Rahmenvorgaben für alternative Verfahren in der MRVO (bzw. zuvor in der Experimentierklausel) angemessen und hilfreich?
Uns liegen keine Erfahrungswerte für alternative Verfahren vor.
III. Verfahren und Verfahrensabläufe (§§ 22 bis 33)
5. Haben sich die Regelungen insgesamt als geeignet erwiesen? Falls nein, wo besteht Anpassungsbedarf? (Bitte skizzieren Sie mögliche Alternativen)?
In einem Akkreditierungsverfahren zur Programmakkreditierung ist der Austausch der externen Gutachter*innen mit den internen Statusgruppen vorgeschrieben. Das ist zweifelsohne eine der wichtigsten Regelungen der MRVO. Umso unverständlicher ist es, dass dieser Zusatz bei einer Reakkreditierung entfällt. Nach acht Jahren ist ein Austausch zwischen internen und externen Qualitätsmanagementgremien nicht nur sehr sinnvoll, sondern auch sehr nötig. Nur so können Entwicklungen der Hochschulen validiert werden. Zwar kann der Austausch vom Gutachtergremium eingefordert werden, allerdings nur, wenn es dies mehrheitlich beschließt. Das ist unzureichend, denn eine Akkreditierung ohne Kontakt zu den Statusgruppen ist nur bedingt sinnvoll. Weder können so individuelle Eindrücke der Gutachter*innen vor Ort gesammelt werden, noch können mögliche Rückfragen zu den eingereichten Unterlagen geklärt werden. Daher ist es auch bei allen Reakkreditierungen zwingend erforderlich, verpflichtende Audits festzusetzen.
Ein weiterer Punkt, der dringend angegangen werden sollte, ist die Transparenz der Entscheidungen des Akkreditierungsrats. Aktuell kann der Akkreditierungsrat von den Gutachten abweichende Entscheidungen fällen. Dieses Prinzip ist voll und ganz zu unterstützen. Allerdings werden auch die auch die Gutachten auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages erstellt und sind im Akkreditierungsprozess wichtig. Daher sollte der Akkreditierungsrat seine Entscheidungsfindung transparenter gestalten. Um Entscheidungen von Akkreditierungsräten besser vergleichen zu können, ist es außerdem weiterhin wichtig, dass die Akkreditierungsberichte inklusive der Akkreditierungsentscheidungen veröffentlicht werden – und zwar sowohl bei der System- wie auch der Programmakkreditierung.
An dieser Stelle soll noch einmal die festgeschriebene Beteiligung der Studierenden am Selbstbericht der Hochschule positiv hervorgehoben werden. Zwar gibt es immer wieder Erfahrungsberichte, dass einzelne Studierende sich zu wenig mit dem Thema Qualitätsmanagement auskennen, um kompetent an den Berichten mitzuarbeiten. Das ändert aber nichts daran, dass die studentische Perspektive ein wichtiger Bestandteil des Selbstberichts ist. Viel eher muss hier auf eine ausreichende Vorbereitung der Studierenden, beispielsweise durch Schulungen des Systemakkreditierungspools, gesetzt werden. Diese müssen dann selbstredend auch beworben werden.
Auch die studentische Beteiligung im Akkreditierungsrat ist von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist es zu kritisieren, dass die Studierenden von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entsandt werden. In der HRK sind weder Studierende beteiligt noch ist sie von Studierenden legitimiert. Daher erschließt sich nicht, wieso die HRK Studierende entsenden und der studentische Akkreditierungspool nur Vorschläge machen darf. Der studentische Akkreditierungspool verfügt über ausreichend Legitimation und Erfahrung, um diese Studierenden selbst zu entsenden.
Ein weiterer Punkt, der an dieser Stelle zu erwähnen ist, ist die Bündelakkreditierung (§30). Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, Studiengänge, die sich inhaltlich stark überschneiden, gemeinsam zu akkreditieren. Allerdings ist es nicht realistisch, dass bis zu zehn Studiengänge – wie aktuell laut MRVO erlaubt – eine so hohe Überschneidung aufweisen, dass sie einfach zusammen akkreditiert werden können. Es ist zu empfehlen, die maximale Bündelungszahl auf sechs zu reduzieren, um einen Missbrauch der Regelung hin zum Zusammenfassen loser Fächerverbunde zu verhindern. Bündel mit mehr als vier Studiengängen sollen dabei zwingend vor dem Verfahren durch den Akkreditierungsrat genehmigt werden müssen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass bei vergrößerten Gutachter*innengremien für Bündelungsakkreditierungen auch die Zahl der Studentischen Gutachter*innen mindestens proportional mit zu vergrößern ist. Dies steht zwar bereits in der Begründung zu §25 der MRVO, aus gegebenem Anlass wird hier darauf noch einmal explizit hingewiesen.
6. Wie hat sich die Verlängerung der Akkreditierungsfrist auf acht Jahre gem. § 26 Abs. 1 MRVO ausgewirkt?
Insgesamt konnten bisher keine negativen Auswirkungen der Verlängerungsfrist festgestellt werden. Allerdings kann das erst seriös bewertet werden, wenn die MRVO tatsächlich acht Jahre alt ist.
Nichtsdestotrotz ist eine engmaschigere Überprüfung vor allem der Programakkreditierung immer vorzuziehen, da nur so hohe Standards garantiert werden können. Die Frist von acht Jahren erscheint aus Sicht der Studierenden sehr lang. Dies entspricht fast drei kompletten Bachelor-Kohortendurchläufen bzw. vier Master-Kohortendurchläufen. Insbesondere kann in acht Jahren eine Menge an den Studiengängen verändert werden, ohne dass ein externer, unbeteiligter Blick auf die Änderungen erfolgt. Es wird natürlich auch gesehen, dass eine zu kurze Frist für die Hochschulen sowohl aus der Sicht der Verwaltung als auch aus finanzieller Sicht eine stärkere Belastung darstellt. Bei einer Frist von sechs Jahren ist dies aber nicht gegeben. Die Frist auf sechs Jahre zu verkürzen kann also nur im Sinne aller Beteiligten sein.
7. Werden die Verfahrensvorschriften den Pandemiebedingungen gerecht
Während der Pandemie gab es einige Ausnahmen, die das Akkreditieren erleichtert bzw. unter diesen Bedingungen erst möglich gemacht haben. Als wichtigstes Beispiel ist in diesem Kontext das Erstellen von Gutachten ohne vor-Ort-Begehung zu nennen. Während dies kurzfristig im Rahmen der Pandemie eine sinnvolle Lösung gewesen sein mag, ist das weder eine langfristige Lösung für etwaige andere Extremsituationen noch ein allgemein wünschenswertes Konzept.
Vor-Ort-Begehungen ermöglichen den direkten Austausch mit den Statusgruppen und geben den Gutachter*innen einen Einblick in die Hochschule, den eine reine Aktenlage nicht vermitteln kann. Auch können sich die Gutachter*innen so untereinander besser austauschen.
Trotzdem müssen nicht zwingend alle Begehungen in Präsenz stattfinden. Während den letzten zwei Jahren hat sich auch gezeigt, dass eine gut gemachte digitale Begehung bisweilen sinnvoll sein kann. Für solche Projekte bräuchte es einheitliche Standards, damit auch dort die Qualität hoch genug für ein aussagekräftiges Gutachten ist.
Hand in Hand mit dem Wegfall der vor-Ort-Begehungen ging in der Pandemie auch der Verzicht auf Statusgruppengespräche. Diese stellen einen weiteren unverzichtbaren Bestandteil der Akkreditierungen dar und dürfen darum aus keinem Grund gestrichen oder optional gemacht werden.
IV. Zusammensetzung der Gremien und Gesamtsystem
8. Haben sich die Gremien und Zuständigkeiten insgesamt als zielführend erwiesen (z.B.: Akkreditierungsrat [Beschluss auf Grundlage des von den Agenturen zusammengestellten Selbstberichts]; Agenturen [Prüfung formaler Kriterien]; Gutachter [fachlich-inhaltliche Prüfung])? Falls nein, was hat sich nicht bewährt (Bitte skizzieren Sie mögliche Alternativen)?
Wie bereits oben angeklungen ist die inhaltliche Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Gremien ein gelungener Punkt in der MRVO. Allerdings sollten die Entscheidungen der einzelnen Gremien und Akteure auch für die anderen Beteiligten transparent gemacht werden. Auch sollten die Studierenden im Akkreditierungsrat von Studierenden und nicht der Hochschulrektorenkonferenz legitimiert werden. Außerdem sollte es die Möglichkeit geben, stellvertretende Studierenden zu ernennen, die im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung einspringen können.
9. Zusammenspiel und Zuständigkeiten zwischen Gutachtern (fachlichinhaltliche Prüfung), Agenturen (Prüfung formaler Kriterien) und Akkreditierungsrat (Beschluss auf Grundlage des Selbstberichts und des von der Agentur zusammengestellten Akkreditierungsberichts): Wie schätzen die Länder das neue System und das Zusammenspiel zwischen den Akteuren ein (z.B. im Hinblick auf die Anzahl ausgesprochener Auflagen und die Übereinstimmung der Bewertung von Akkreditierungsagenturen und Akkreditierungsrat)?“
Aufgrund der manchmal mangelnden Intransparenz von Entscheidungen, verlaufen ein paar Akkreditierungsverfahren unidirektional. Da wäre eine klarere Kommunikation wünschenswert.
Den Vorwurf, der Akkreditierungsrat würde solch realitätsferne Entscheidungen treffen, dass diese nicht im Einklang mit den aktuell geltenden Regelungen stehen, können wir nicht nachvollziehen.
V. Verschiedenes
Die LAK Bayern begrüßt die Evaluierung der Musterrechtsverordnung. Durch die Stellungnahmen der unterschiedlichen Beteiligten im Akkreditierungsprozess lassen sich viele Erfahrungswerte sammeln und die Qualitätssicherung der deutschen Studiengänge sukzessiv verbessern.
Stellungnahme
Landes-ASten-Konferenz Bayern
c/o Studierendenvertretung der LMU
Leopoldstraße 15
80802 München