Einlei­tung:

Die Muster­rechts­ver­ord­nung (MRVO) ist in einem bildungs­för­de­ra­len System wie Deutsch­land eine gelun­ge­ne Rege­lung, um noch eine gewis­se Vergleich­bar­keit zwischen den Studi­en­gän­gen sicher­zu­stel­len. Gera­de im Bezug zur Bolo­­gna-Reform, bei der Studi­en­gän­ge auch euro­pa­weit in ihrer Quali­tät ange­gli­chen werden sollen, ist es ein guter erster Maßstab und verhin­dert gegen­tei­li­ge Entwick­lun­gen. Diese Vergleich­bar­keit, die Trans­pa­renz der Entschei­dun­gen und die Wich­tig­keit einer quali­fi­zier­ten studen­ti­schen Perspek­ti­ve sind im Haupt­fo­kus dieser Stellungnahme.

Beant­wor­tung des Fragebogens:

I. Forma­le Krite­ri­en (§§ 3 bis 10)

1. Haben sich die Rege­lun­gen insge­samt als geeig­net erwie­sen. Falls nein, wo besteht Anpas­sungs­be­darf? (Bitte skiz­zie­ren Sie Alternativen.)

Die forma­len Krite­ri­en festi­gen die Grund­la­ge des gemein­sa­men euro­päi­schen Hoch­schul­raums. Aus studen­ti­scher Perspek­ti­ve ist die Auftei­lung in Bache­lor und Master­stu­di­en­gän­ge notwen­dig. Einer­seits um Studi­en­gän­ge zu schaf­fen, die mit einem Bache­lor­ab­schluss zur vollen Berufs­be­fä­hi­gung führen. Ande­rer­seits um Studie­ren­den eine Spezia­li­sie­rung oder einen Fach- und Orts­wech­sel nach dem Bache­lor­stu­di­um zu ermög­li­chen. Entschei­dend dabei ist, dass durch den Bache­lor­ab­schluss den Studie­ren­den eine Zwischen­etap­pe ermög­licht wird, die Zeit um Raum für Orien­tie­rung im In und Ausland bietet. Das gestuf­te Studi­en­sys­tem hat sich grund­sätz­lich bewährt und soll­te daher in seiner Form beibe­hal­ten werden. Es bleibt daher weiter­hin die Aufga­be der Akkre­di­tie­rung die Weiter­ent­wick­lung von Bache­lor und Master­stu­di­en­gän­gen zu beglei­ten, insbe­son­de­re um die Quali­fi­ka­ti­ons­pro­fi­le der Studi­en­gän­ge ange­mes­sen zu gestal­ten und Studier­bar­keit zu verbessern.

Die Profil­ge­bung für Master­stu­di­en­gän­ge ist ein zentra­les Instru­ment für die Messung von Studi­en­gän­gen an den eige­nen Ansprü­chen der Hoch­schu­le. Die aktu­el­le Rege­lung hat jedoch bei den Hoch­schu­len teil­wei­se für Unver­ständ­nis gesorgt. Eine Präzi­sie­rung soll­te daher vorse­hen, dass Master­stu­di­en­gän­ge mit Profil­merk­ma­len verse­hen werden können, welche sich entspre­chend im Studi­en­gangs­kon­zept abbil­den müssen. Eine Formu­lie­rung dieser Profil­ge­bung erleich­tert es Gutachter*innen den Studi­en­gang zu verste­hen und zu bewer­ten, bietet aber auch ein Trans­pa­renz­in­stru­ment für die Infor­ma­ti­on von Studieninteressierten.

Beson­ders hervor­zu­he­ben sind hier­bei Profil­merk­ma­le wie weiter­bil­dend, berufs­be­glei­tend und berufs­in­te­grie­rend. Diese Profil­merk­ma­le kenn­zeich­nen eine vom konse­ku­ti­ven Studi­um abwei­chen­de Studi­en­form, da sie bereits erlang­te Berufs­er­fah­rung einbe­zie­hen, studi­en­or­ga­ni­sa­to­risch an eine gleich­zei­ti­ge Berufs­tä­tig­keit ange­passt sind bzw. eine gleich­zei­ti­ge Berufs­tä­tig­keit in das Curri­cu­lum einbeziehen.

Ein zusätz­li­chen Profil­merk­mal für grund­stän­di­ge und weiter­füh­ren­de Studi­en­gän­ge ist auch das Teil­zeit Modell, an welches geson­der­te Anfor­de­run­gen in der Studi­en­or­ga­ni­sa­ti­on gestellt werden müssen.

Weiter­hin ist in § 3 die Rege­lung der Studi­en­dau­er zu begrü­ßen. Die Veran­ke­rung in der MRVO gibt eine vernünf­ti­ge Stoß­rich­tung vor und Studi­en­gän­ge werden dadurch deutsch­land­weit gut kombi­nier­bar und sichern einen ähnli­chen Kompe­tenz­er­werb bei glei­chem Abschluss. Gleich­zei­tig gibt die MRVO genug Frei­hei­ten um in spezi­fi­schen Fällen wie künst­le­ri­schen oder theo­lo­gi­schen Fach­rich­tun­gen sowie gemäß dem Subsi­dia­ri­täts­prin­zip länder­spe­zi­fisch eige­ne Rege­lun­gen zu treffen.

Aus der vorge­ge­be­nen Regel­stu­di­en­zeit ergibt sich logisch, dass für eine erste Berufs­qua­li­fi­zie­rung ein Bache­lor­ab­schluss vorge­se­hen ist. Ein zwei- bis vier-semes­­tri­­ges Master­stu­di­um erlaubt eine zusätz­li­che weite­re Quali­fi­zie­rung, kann aber nicht als erster Abschluss ange­strebt werden. Das System hat sich bewährt und der vorge­se­he­ne Eignungs­test als Zulas­sungs­kri­te­ri­um für Studi­en­in­ter­es­sier­te ohne Bache­lor­ab­schluss ist hier ein proba­tes Mittel, um Durch­läs­sig­keit des Studi­en­sys­tems zu garan­tie­ren. Even­tu­ell können im Sinne des lebens­lan­gen Lernens in § 5 weite­re Zugangs­vorraus­set­zungs­mög­lich­kei­ten über­legt werden. Aller­dings muss auch dort die Vergleich­bar­keit über­prüft werden, was am einfachs­ten mit den aktu­ell fest­ge­leg­ten Rege­lun­gen funk­tio­niert. Soll­te ein Studi­en­gang nur als Weiter­bil­dungs­stu­di­en­gang reali­siert werden können ist die Kosten­pflich­tig­keit dazu nur optional.

Proble­ma­tisch erweist sich in der Praxis die Voraus­set­zung, dass mindes­tens ein Jahr Berufs­er­fah­rung für einen weiter­bil­den­den Studi­en­gang notwen­dig ist. Die zentra­le Fest­set­zung einer genau­en Gren­ze führt dazu, dass hier eine stren­ge Bewer­tung vorge­nom­men werden muss, was als Berufs­er­fah­rung zu bewer­ten ist. Dies erscheint nicht ange­mes­sen, da die Hoch­schu­le die nöti­ge Berufs­er­fah­rung am besten selbst beur­tei­len können. Die Mindest­gren­ze soll­te daher nicht beibe­hal­ten werden.

Die Fest­le­gung der Abschluss­gra­de hat sich aus studen­ti­scher Perspek­ti­ve weitest­ge­hend bewährt. Eine Aufwei­chung der Abschluss­be­zeich­nung würde das Profil deut­scher Hoch­schu­len nicht berei­chern sondern nur unnö­tig unüber­sicht­lich machen. Dazu zählt auch der Ausschluss des Zusat­zes “hono­u­rus” für Bache­lor und Master­stu­di­en­gän­ge. Für eine lebens­lan­ge Auszeich­nung eines Bache­­lor- oder Master­ab­schlus­ses in diesem Maßen gibt es keinen Anlass.

Die Modu­la­ri­sie­rung insge­samt hat sich aus studen­ti­scher Perspek­ti­ve bewährt. Dabei soll­te neben den Studi­en­in­hal­ten eines Moduls beson­ders auch auf die Lern­zie­le der Modu­le hinge­wie­sen werden, da sich an Ihnen die Modu­la­ri­sie­rung besser betrach­ten lässt. (Verschie­de­ne Inhal­te können zu densel­ben Lern­zie­len führen)

Die Modu­la­ri­sie­rung soll unter ande­rem auch Mobi­li­tät gewähr­leis­ten und Studie­ren in beson­de­ren Lebens­la­gen (Pfle­ge oder Betreu­ung von Ange­hö­ri­gen) erleich­tern. Die Möglich­keit der zwei­se­mes­tri­gen Modu­le kann dabei zu einer Verschrän­kung des Studi­en­ab­lauf­plans führen, sodass in keinem Studi­en­sems­ter oder ‑jahr ein Ausset­zen des Studi­ums möglich ist, ohne ‘halbe Modu­le’ zu verpas­sen. Es soll­te mit der Modu­la­ri­sie­rung daher der Anspruch zu möglichst gerin­ger Verschrän­kung von Studi­en­ab­lauf­plä­nen einge­führt werden.

Darüber hinaus stellt die Häufung von zwei­se­mes­tri­gen Modu­len bei nicht ange­pass­ter Planung der Prüfungs­be­las­tung ein Problem dar und kann dazu führen, dass durch das gleich­zei­ti­ge Enden mehre­rer zwei­se­mes­tri­ger Modu­le eine außer­or­dent­li­che Prüfungs­last entsteht. Es ist daher in Erwä­gung zu ziehen, Modu­le durch eine weiche soll­te Formu­lie­rung auf ein Semes­ter zu begren­zen und Ausnah­men in begrün­de­ten Ausnah­me­fäl­len zu erlau­ben. Hoch­schu­len müssen dann nach­wei­sen, dass sie durch zwei­se­mes­tri­ge Modu­le weder Mobi­li­tät hemmen noch uner­wünsch­te Prüfungs­las­ten produzieren.

Eine Auflis­tung aktu­el­ler einschlä­gi­ger Lite­ra­tur soll­te verpflich­tend in Modul­be­schrei­bun­gen aufge­nom­men werden. Dies ergibt sich zurzeit aus der Begrün­dung, gera­de für das Ermög­li­chen indi­vi­du­el­ler Entwick­lung inner­halb von Modu­len ist die Anfüh­rung geeig­ne­ter Lite­ra­tur zum selbst­stän­di­gen Lernen jedoch uner­läss­lich. Die Modul­be­schrei­bung bietet dabei ein allen Studie­ren­den zugäng­li­cher Ort.

Die Regeln zur Verga­be von Leis­tungs­punk­ten bieten eine ange­mes­se­ne Grund­la­ge, um studen­ti­schen Workload zu betrachten.

Auch die Rege­lun­gen zu Koope­ra­tio­nen haben sich aus studen­ti­scher Perspek­ti­ve grund­sätz­lich bewährt. Es soll­te jedoch über­legt werden, zur besse­ren Über­sicht und Hand­ha­be die Teile in den forma­len und fach­­lich-inhal­t­­li­chen Krite­ri­en, welche Koope­ra­tio­nen betref­fen zusam­men zu führen und aus den allge­mei­nen Vorschrif­ten auszu­glie­dern, da sie für viele Studi­en­gän­ge nicht einschlä­gig sind.

Ein zentra­ler Punkt, welcher im Sinne der aktu­el­len Auftei­lung in den forma­len Krite­ri­en fehlt, ist die Fest­le­gung der Aner­ken­nung und Anrech­nungs­re­ge­lun­gen für Studi­en­gän­ge mit Bezug auf die Lissa­­bon-Konven­­ti­on sowie eine verbind­li­che Fest­le­gung eines Nach­teils­aus­gleichs. Beide Punk­te müssen formal in den Studi­en­do­ku­men­ten veran­kert werden und ihre Umset­zung soll­te durch die Gutachter*innen im Rahmen einer fach­li­chen Begut­ach­tung bewer­tet werden.

Insge­samt bewer­tet ist die Auftei­lung in forma­le und fach­­lich-inhal­t­­li­che Krite­ri­en sinn­voll. Die Erar­bei­tung des Prüf­be­richts ermög­licht den Gutachter*innen in den Verfah­ren bereits eine Basis, auf die sie bei der Bewer­tung der fach­­lich-inhal­t­­li­chen Krite­ri­en aufbau­en können. Wich­tig ist dabei jedoch, dass durch den Prüf­be­richt ledig­lich fest­ge­stellt wird, ob forma­le Krite­ri­en grund­sätz­lich erfüllt werden, die Umset­zung insbe­son­de­re von Abwei­chung jedoch im Rahmen der fach­­lich-inhal­t­­li­chen Bewer­tung erfol­gen muss. An welchen Stel­len dies notwen­dig ist, erschließt sich aus der Anwen­dung der Krite­ri­en, nicht jedoch aus der Formu­lie­rung in der MRVO.

II. Fach­­lich-inhal­t­­li­che Krite­ri­en für Studi­en­gän­ge und Quali­täts­ma­nage­ment­sys­te­me (§§ 11 bis 21)

2. Haben sich die Rege­lun­gen insge­samt als geeig­net erwie­sen? Falls nein, wo besteht Anpas­sungs­be­darf? (Bitte skiz­zie­ren Sie mögli­che Alternativen)?

Die fach­­lich-inhal­t­­li­chen Krite­ri­en bilden das Kern­ge­rüst für eine konti­nu­ier­li­che Umset­zung des Bolo­gna­pro­zesss und der Quali­täts­ent­wick­lung von Studi­en­gän­gen. Aus studen­ti­scher Perspek­ti­ve haben sich diese grund­sätz­lich bewährt, soll­ten jedoch an eini­gen Stel­len konkre­ti­siert werden.

Die Formu­lie­rung der Quali­fi­ka­ti­ons­zie­le eines Studi­en­gangs ist der Kern der Akkre­di­tie­rung. Nur auf eine konsis­ten­te Formu­lie­rung der Ziele (“Outco­mes”) eines Studi­en­gangs kann ein gut struk­tu­rier­ter Studi­en­gang mit einem quali­ta­tiv hoch­wer­ti­gen und stim­mi­gen Curri­cu­lum aufge­baut werden. Es ist dabei entschei­dend, dass auch fach­lich über­ge­ord­ne­te Aspek­te, wie Persön­lich­keits­ent­wick­lung, die Befä­hi­gung zum zivil­ge­sell­schaft­li­chen Enga­ge­ment, Metho­­den- und Selbst­kom­pe­ten­zen in den Quali­fi­ka­ti­ons­zie­len von Studi­en­gän­gen abge­bil­det werden. Dafür braucht die Hoch­schu­le ein studi­en­gangs­über­grei­fen­des Konzept, aber eben auch eine Umset­zung auf Studi­en­gangs­ebe­ne. Die Befä­hi­gung bspw. zu zivil­ge­sell­schaft­li­chem Enga­ge­ment schlägt sich in unter­schied­li­chen Studi­en­gän­gen auf verschie­de­ne Weisen nieder. Zentral für die Umset­zung der über­fach­li­chen Kompe­ten­zen ist, dass sie inte­gra­ler Bestand­teil des Curri­cu­lums sind, also nicht über Zusatz­mo­du­le vermit­telt werden, sondern im Kern­cur­ri­cu­lum Platz finden. Grund­la­ge dafür bildet eine studi­en­gangs­be­zo­ge­ne Formu­lie­rung fach­li­cher und über­fach­li­cher Kompe­ten­zen. Der Umfang der Quali­fi­ka­ti­ons­zie­le soll­te daher auch in der Rechts­grund­la­ge der Akkre­di­tie­rung trans­pa­rent einge­for­dert werden. Daher soll­te §11 Abs. 1 Satz 1 konkret die folgen­den Punk­te benennen:

  • wissen­schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Befä­hi­gung sowie
  • Befä­hi­gung zu einer quali­fi­zier­ten Erwerbstätigkeit,
  • Befä­hi­gung zu zivil­ge­sell­schafl­ti­chem Enga­ge­ment und akti­ver Teil­ha­be an der demo­kra­ti­schen Gesell­schaft und
  • Persön­lich­keits­ent­wick­lung.

Die Quali­fi­ka­ti­ons­zie­le bieten darüber hinaus eine Orien­tie­rung für Studie­ren­de, um zu verste­hen, was das Studi­um beinhal­tet und ist eben­falls das Aushän­ge­schild für Absolvent*innen um trans­pa­rent darzu­stel­len, welche Kompe­ten­zen sie durch den Studi­en­gang erlangt haben. Es muss daher im §11 fest­ge­legt werden, dass die Quali­fi­ka­ti­ons­zie­le öffent­lich zugäng­lich gemacht werden und verbind­lich veran­kert werden müssen. Expli­zit bedeu­tet dies, dass sie Teil der Studi­en­do­ku­men­te sein soll­ten, sich in dersel­ben Versi­on in deut­scher und engli­scher Spra­che im Diplo­ma Supple­ment wieder­fin­den und in geeig­ne­ter Weise für die Studi­en­wer­bung aufbe­rei­tet werden.

Die Umset­zung der Quali­fi­ka­ti­ons­zie­le durch das Curri­cu­lum wird durch §12 ange­mes­sen skiz­ziert. Als Beispiel kann dabei sicher Abs. 5, die Studier­bar­keit eines Studi­en­gangs, gese­hen werden. Darin werden grund­le­gen­de Voraus­set­zun­gen fest­ge­legt, die Studie­ren­den ein erfolg­rei­ches Studi­um ermög­li­chen. So schafft der Punkt 4 mit dem Prin­zip „ein Modul – eine Prüfung“ bei der Akkre­di­tie­rung Über­sicht­lich­keit über den Prüfungs­auf­wand für die Studie­ren­den pro Semester.

Bei der Umset­zung des Curri­cu­lums gibt es jedoch immer noch flächen­de­cken­de Proble­me. So werden weiter­hin, auch in akkre­di­tier­ten Studi­en­gän­gen, Prüfun­gen inhalts- und veran­stal­tungs­be­zo­gen durch­ge­führt, statt kompe­tenz­ori­en­tiert und modul­be­zo­gen. Es ist nicht möglich, diesen Umstand durch die reine Akkre­di­tie­rung zu behe­ben, da die Umset­zung der modul­be­zo­ge­nen Kompe­tenz­ori­en­tie­rung bei den Hoch­schu­len liegt. Der Anspruch soll­te jedoch weiter­hin klar durch die Akkre­di­tie­rung erho­ben werden.

Ein zentra­ler Aspekt der Studier­bar­keit ist es, den Studie­ren­den ein Studi­um in Regel­stu­di­en­zeit zu ermög­li­chen. Dieser Anspruch ist Grund­be­stre­bung aller Studi­en­re­for­men seit den 70-er Jahren und ist ein zentra­les Element der Chan­cen­gleich­heit, um auch Studie­ren­den, die ihr Studi­um selbst oder durch Kredi­te finan­zie­ren müssen, ein Studi­um zu ermög­li­chen. Dies soll­te jedoch nicht darüber hinweg­täu­schen, dass Studie­ren­den im Rahmen ihrer Mobi­li­täts­wahr­neh­mung und frei­en Persön­lich­keits­ent­fal­tung ein frei­es Studi­um unab­hän­gig der Regel­stu­di­en­zeit ermög­licht werden muss. Es ist daher kritisch zu sehen, dass die statis­ti­sche Einhal­tung der Regel­stu­di­en­zeit als Quali­täts­merk­mal heran­ge­zo­gen wird. Viel­mehr ist die entschei­den­de Frage, ob ein verzö­ge­rungs­frei­es Studi­um in Regel­stu­di­en­zeit grund­sätz­lich möglich ist. Ziel der Akkre­di­tie­rung muss es daher sein, Hinder­nis­se für ein solches Studi­um in Regel­stu­di­en­zeit abzubauen.

Ein zentra­ler Aspekt für ein verzö­ge­rungs­frei­es Studi­um ist die Über­schnei­dungs­frei­heit von Pflicht­mo­du­len und Prüfun­gen und die Vorhal­tung entspre­chen­der Ressour­cen (für Prak­ti­ka und Semi­na­re), sodass für alle Studie­ren­den eine Einschrei­bung in die notwen­di­gen Veran­stal­tun­gen möglich ist. Trotz stän­di­ger Bemü­hun­gen, sind beson­ders Kombi­na­ti­ons­stu­di­en­gän­ge an größe­ren Hoch­schu­len immer noch nicht in der Lage ein über­schnei­dungs­frei­es Studi­um zu ermög­li­chen. Die komple­xe Aufga­be der Stun­den­pla­nung unter Berück­sich­ti­gung verschie­dens­ter Studi­en­gän­ge bei gemein­sa­mer Nutzung von Modu­len kann jedoch inzwi­schen problem­los soft­ware­ge­stützt opti­miert werden. Es ist daher ange­mes­sen, für jeden Studi­en­gang, also auch Kombi­na­ti­ons­stu­di­en­gän­ge, Muster­stu­di­en­ver­läu­fe zu erstel­len, unter denen ein verzö­ge­rungs­frei­es Studi­um garan­tiert ist. Solche Muster­stu­di­en­ver­läu­fe sollen einer­seits Studie­ren­den, die darauf ange­wie­sen sind verzö­ge­rungs­frei zu studie­ren, eine verläss­li­che Orien­tie­rung bieten, wie sie dies reali­sie­ren können. Ande­rer­seits schei­nen sie im Rahmen der Akkre­di­tie­rung ein proba­tes Mittel, um die grund­sätz­li­che Studier­bar­keit zu gewähr­leis­ten. Die Prüfun­gen im Kern­be­reich des Studi­ums nach Studi­en­ver­laufs­plan müssen eben­falls so verteilt sein, dass es nicht zu Belas­tungs­spit­zen im Workload kommt. Dabei ist einer­seits an dem Konzept eine Prüfung pro Modul fest­zu­hal­ten, ande­rer­seits sollen auch alter­na­ti­ve Prüfungs­for­ma­te, die sich bspw. aus einem Projekt, einer Grup­pen­leis­tung und einer Präsen­ta­ti­on zusam­men­set­zen ausdrück­lich ermög­licht werden, da alter­na­ti­ve Prüfungs­for­ma­te in der Regel zur Erhö­hung der Kompe­tenz­ori­en­tie­rung führen. Eine Unter­tei­lung einer Modul­prü­fung in mehre­re klas­si­sche Prüfungs­for­ma­te (Klau­su­ren, münd­li­che Prüfun­gen) ist im Umkehr­schluss entschie­den abzulehnen.

Auch bei der sprach­li­chen Inklu­si­vi­tät der MRVO besteht Nach­hol­be­darf. So werden in § 15 „Konzep­te zur Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit und zur Förde­rung der Chan­cen­gleich­heit von Studie­ren­den in beson­de­ren Lebens­la­gen“ einge­for­dert. In diesem Satz soll die gesam­te Brei­te der Studie­ren­den abge­deckt werden. Die Formu­lie­run­gen sind jedoch zu kurz gegrif­fen und decken nicht unbe­dingt alle Studie­ren­de ab.

Die Förde­rung von Gleich­be­rech­ti­gung und Diver­si­tät sowie das Entge­gen­wir­ken von Diskri­mi­nie­rung und Beläs­ti­gung zählen zu den zentra­len Aufga­ben einer moder­nen Hoch­schu­le und soll­ten daher in jedem Fall in ihrer Brei­te abge­deckt werden.

Der Rechts­be­griff „beson­de­re Lebens­la­gen“ ist nicht abschlie­ßend defi­niert und dient eher als Auffang­mög­lich­keit für atypi­sche Lebens­si­tua­tio­nen. Solche können zwar nicht abschlie­ßend aufge­zählt werden, nichts­des­to­trotz erlaubt eine genaue­re Spezi­fi­zie­rung eine erleich­ter­te Anwen­dung des Paragrafen.

§ 15 soll­te daher wie folgt ange­passt werden:

„Die Hoch­schu­le verfügt über Konzep­te zur Förde­rung einer größe­ren Diver­si­tät aller Geschlech­ter sowie zur Förde­rung der Chan­cen­gleich­heit von Studie­ren­den in beson­de­ren Lebens­la­gen, insbe­son­de­re Studie­ren­den mit Kind, Behin­de­rung, Beein­träch­ti­gung und chro­ni­scher Erkran­kung. Diese Konzep­te werden auf der Ebene des Studi­en­gangs umgesetzt.“

In der Praxis werden solche expli­zi­ten Konzep­te aber leider eher selten akkreditiert.

Weite­rer Anpas­sungs­be­darf besteht bei § 18 (1). Dort ist von “externe[n] Studierende[n und] hochschulexterne[n] wissenschaftliche[n] Exper­tin­nen und Exper­ten” die Rede. Diese unter­schied­li­che Beti­telung von Studie­ren­den und Expert*innen führt in manchen Verfah­ren dazu, dass Studie­ren­de ande­rer Fakul­tä­ten als “extern” gelten. Dies ist klar nicht im Sinne der Rege­lung. Daher soll­te der Begriff präzi­siert eben­falls in “hoch­schul­ex­tern geän­dert werden.

3. Sind die Rahmen­vor­ga­ben für (Re-)Systemakkreditierungen in der MRVO ange­mes­sen und hilf­reich, um hoch­schul­ei­ge­ne QM-Syste­­me zu entwi­ckeln und umzusetzen?

Auch für diese Frage gilt, dass die Vorga­ben der MRVO wich­ti­ge Aspek­te der Akkre­di­tie­rung abde­cken. Ohne viele der behan­del­ten Punk­te kann es keine sinn­vol­le Akkre­di­tie­rung geben.

Teil­wei­se sehr deut­li­che Unter­schie­de bei der Durch­füh­rung der inter­nen Akkre­di­tie­rungs­ver­fah­ren system­ak­kre­di­tier­ter Hoch­schu­len verhin­dern aller­dings teil­wei­se eine standort­über­grei­fen­de Vergleich­bar­keit. So werden an eini­gen Hoch­schu­len Gesprächs­run­den orga­ni­siert, während an ande­ren Hoch­schu­len eine Akkre­di­tie­rung rein auf Doku­men­ten­ba­sis vorge­nom­men wird. Aus studen­ti­scher Sicht kann ein Gespräch mit der Grup­pe der Studie­ren­den des Studi­en­gangs vor allem auf poten­zi­el­le Miss­stän­de im Studi­en­gang bzw. inner­halb der Fakultät/Hochschule aufmerk­sam machen. Ein allge­mein defi­nier­ter Prozess (gerne auch als Beispiel­pro­zess) kann hier Abhil­fe schaf­fen, sodass doku­men­ten­ba­sier­te Verfah­ren nicht der Stan­dard sind.

Außer­dem ist es auch bei der (Re-)Systemakkreditierung ist es wich­tig, dass alle Gutachter*innen fach­­lich-inhal­t­­li­che Krite­ri­en bewer­ten. Im beson­de­ren Maße soll hier die Bedeu­tung von Bewer­tun­gen durch inter­ne und exter­ne Studie­ren­de als Teil des Quali­täts­ma­nage­ment­sys­tems hervor­ge­ho­ben werden. Die Mitar­beit inter­ner Studie­ren­der am hoch­schul­ei­ge­nen Quali­täts­ma­nage­ment ergibt sich aus dem Selbst­ver­ständ­nis eines guten Quali­täts­ma­nage­ment­sys­tems, dass alle Status­grup­pen mitbe­rück­sich­tigt. Dabei sind die Studie­ren­den im beson­de­ren Maße vorzu­be­rei­ten, da die hohe Fluk­tua­ti­on gera­de bei Studie­ren­den oft mit Wissens­ver­lust einher­geht. Aber auch das Hinzu­zie­hen exter­ner Studie­ren­der ist ein wich­ti­ger Teil des Quali­täts­ma­nage­ments. Wie auch bei den Status­grup­pen, kann so durch einen exter­nen Blick im beson­de­ren Maße Exper­ti­se mitein­ge­bracht werden. Außer­dem bringt die Einbe­zie­hung exter­ner Studie­ren­der auch eine Vari­anz an studen­ti­schen Eindrü­cken mit sich. Dadurch kann das teil­wei­se große Meinungs­spek­trum der größ­ten hoch­schul­in­ter­nen Status­grup­pe im ange­mes­se­nen Maße berück­sich­tigt werden.

Auch bestä­tigt sich immer wieder das Gefühl bei den studen­ti­schen Gutachter*innen, dass die inter­ne Akkre­di­tie­rung von Studi­en­gän­gen weni­ger kritisch abläuft. Auch inter­ne Studie­ren­de sind nicht vor Befan­gen­heit gefeit, weswe­gen auch aus diesem Grund eine exter­ne studen­ti­sche Stim­me sinn­voll ist. (siehe auch §17 Abs. 2 Satz 2)

4. Sind die Rahmen­vor­ga­ben für alter­na­ti­ve Verfah­ren in der MRVO (bzw. zuvor in der Expe­ri­men­tier­klau­sel) ange­mes­sen und hilfreich?

Uns liegen keine Erfah­rungs­wer­te für alter­na­ti­ve Verfah­ren vor.

III. Verfah­ren und Verfah­rens­ab­läu­fe (§§ 22 bis 33)

5. Haben sich die Rege­lun­gen insge­samt als geeig­net erwie­sen? Falls nein, wo besteht Anpas­sungs­be­darf? (Bitte skiz­zie­ren Sie mögli­che Alternativen)?

In einem Akkre­di­tie­rungs­ver­fah­ren zur Program­mak­kre­di­tie­rung ist der Austausch der exter­nen Gutachter*innen mit den inter­nen Status­grup­pen vorge­schrie­ben. Das ist zwei­fels­oh­ne eine der wich­tigs­ten Rege­lun­gen der MRVO. Umso unver­ständ­li­cher ist es, dass dieser Zusatz bei einer Reak­kre­di­tie­rung entfällt. Nach acht Jahren ist ein Austausch zwischen inter­nen und exter­nen Quali­täts­ma­nage­ment­gre­mi­en nicht nur sehr sinn­voll, sondern auch sehr nötig. Nur so können Entwick­lun­gen der Hoch­schu­len vali­diert werden. Zwar kann der Austausch vom Gutach­ter­gre­mi­um einge­for­dert werden, aller­dings nur, wenn es dies mehr­heit­lich beschließt. Das ist unzu­rei­chend, denn eine Akkre­di­tie­rung ohne Kontakt zu den Status­grup­pen ist nur bedingt sinn­voll. Weder können so indi­vi­du­el­le Eindrü­cke der Gutachter*innen vor Ort gesam­melt werden, noch können mögli­che Rück­fra­gen zu den einge­reich­ten Unter­la­gen geklärt werden. Daher ist es auch bei allen Reak­kre­di­tie­run­gen zwin­gend erfor­der­lich, verpflich­ten­de Audits festzusetzen.

Ein weite­rer Punkt, der drin­gend ange­gan­gen werden soll­te, ist die Trans­pa­renz der Entschei­dun­gen des Akkre­di­tie­rungs­rats. Aktu­ell kann der Akkre­di­tie­rungs­rat von den Gutach­ten abwei­chen­de Entschei­dun­gen fällen. Dieses Prin­zip ist voll und ganz zu unter­stüt­zen. Aller­dings werden auch die auch die Gutach­ten auf der Grund­la­ge des Studi­en­ak­kre­di­tie­rungs­staats­ver­tra­ges erstellt und sind im Akkre­di­tie­rungs­pro­zess wich­tig. Daher soll­te der Akkre­di­tie­rungs­rat seine Entschei­dungs­fin­dung trans­pa­ren­ter gestal­ten. Um Entschei­dun­gen von Akkre­di­tie­rungs­rä­ten besser verglei­chen zu können, ist es außer­dem weiter­hin wich­tig, dass die Akkre­di­tie­rungs­be­rich­te inklu­si­ve der Akkre­di­tie­rungs­ent­schei­dun­gen veröf­fent­licht werden – und zwar sowohl bei der System- wie auch der Programmakkreditierung.

An dieser Stel­le soll noch einmal die fest­ge­schrie­be­ne Betei­li­gung der Studie­ren­den am Selbst­be­richt der Hoch­schu­le posi­tiv hervor­ge­ho­ben werden. Zwar gibt es immer wieder Erfah­rungs­be­rich­te, dass einzel­ne Studie­ren­de sich zu wenig mit dem Thema Quali­täts­ma­nage­ment ausken­nen, um kompe­tent an den Berich­ten mitzu­ar­bei­ten. Das ändert aber nichts daran, dass die studen­ti­sche Perspek­ti­ve ein wich­ti­ger Bestand­teil des Selbst­be­richts ist. Viel eher muss hier auf eine ausrei­chen­de Vorbe­rei­tung der Studie­ren­den, beispiels­wei­se durch Schu­lun­gen des System­ak­kre­di­tie­rungs­pools, gesetzt werden. Diese müssen dann selbst­re­dend auch bewor­ben werden.

Auch die studen­ti­sche Betei­li­gung im Akkre­di­tie­rungs­rat ist von beson­de­rer Bedeu­tung. In diesem Zusam­men­hang ist es zu kriti­sie­ren, dass die Studie­ren­den von der Hoch­schul­rek­to­ren­kon­fe­renz (HRK) entsandt werden. In der HRK sind weder Studie­ren­de betei­ligt noch ist sie von Studie­ren­den legi­ti­miert. Daher erschließt sich nicht, wieso die HRK Studie­ren­de entsen­den und der studen­ti­sche Akkre­di­tie­rungs­pool nur Vorschlä­ge machen darf. Der studen­ti­sche Akkre­di­tie­rungs­pool verfügt über ausrei­chend Legi­ti­ma­ti­on und Erfah­rung, um diese Studie­ren­den selbst zu entsenden.

Ein weite­rer Punkt, der an dieser Stel­le zu erwäh­nen ist, ist die Bündel­ak­kre­di­tie­rung (§30). Grund­sätz­lich kann es sinn­voll sein, Studi­en­gän­ge, die sich inhalt­lich stark über­schnei­den, gemein­sam zu akkre­di­tie­ren. Aller­dings ist es nicht realis­tisch, dass bis zu zehn Studi­en­gän­ge – wie aktu­ell laut MRVO erlaubt – eine so hohe Über­schnei­dung aufwei­sen, dass sie einfach zusam­men akkre­di­tiert werden können. Es ist zu empfeh­len, die maxi­ma­le Bünde­lungs­zahl auf sechs zu redu­zie­ren, um einen Miss­brauch der Rege­lung hin zum Zusam­men­fas­sen loser Fächer­ver­bun­de zu verhin­dern. Bündel mit mehr als vier Studi­en­gän­gen sollen dabei zwin­gend vor dem Verfah­ren durch den Akkre­di­tie­rungs­rat geneh­migt werden müssen. Ein weite­rer wich­ti­ger Punkt ist, dass bei vergrö­ßer­ten Gutachter*innengremien für Bünde­lungs­ak­kre­di­tie­run­gen auch die Zahl der Studen­ti­schen Gutachter*innen mindes­tens propor­tio­nal mit zu vergrö­ßern ist. Dies steht zwar bereits in der Begrün­dung zu §25 der MRVO, aus gege­be­nem Anlass wird hier darauf noch einmal expli­zit hingewiesen.

6. Wie hat sich die Verlän­ge­rung der Akkre­di­tie­rungs­frist auf acht Jahre gem. § 26 Abs. 1 MRVO ausgewirkt?

Insge­samt konn­ten bisher keine nega­ti­ven Auswir­kun­gen der Verlän­ge­rungs­frist fest­ge­stellt werden. Aller­dings kann das erst seri­ös bewer­tet werden, wenn die MRVO tatsäch­lich acht Jahre alt ist.

Nichts­des­to­trotz ist eine engma­schi­ge­re Über­prü­fung vor allem der Progra­mak­kre­di­tie­rung immer vorzu­zie­hen, da nur so hohe Stan­dards garan­tiert werden können. Die Frist von acht Jahren erscheint aus Sicht der Studie­ren­den sehr lang. Dies entspricht fast drei komplet­ten Bache­­lor-Kohor­­ten­­durch­­läu­­fen bzw. vier Master-Kohor­­ten­­durch­­läu­­fen. Insbe­son­de­re kann in acht Jahren eine Menge an den Studi­en­gän­gen verän­dert werden, ohne dass ein exter­ner, unbe­tei­lig­ter Blick auf die Ände­run­gen erfolgt. Es wird natür­lich auch gese­hen, dass eine zu kurze Frist für die Hoch­schu­len sowohl aus der Sicht der Verwal­tung als auch aus finan­zi­el­ler Sicht eine stär­ke­re Belas­tung darstellt. Bei einer Frist von sechs Jahren ist dies aber nicht gege­ben. Die Frist auf sechs Jahre zu verkür­zen kann also nur im Sinne aller Betei­lig­ten sein.

7. Werden die Verfah­rens­vor­schrif­ten den Pande­mie­be­din­gun­gen gerecht

Während der Pande­mie gab es eini­ge Ausnah­men, die das Akkre­di­tie­ren erleich­tert bzw. unter diesen Bedin­gun­gen erst möglich gemacht haben. Als wich­tigs­tes Beispiel ist in diesem Kontext das Erstel­len von Gutach­ten ohne vor-Ort-Bege­hung zu nennen. Während dies kurz­fris­tig im Rahmen der Pande­mie eine sinn­vol­le Lösung gewe­sen sein mag, ist das weder eine lang­fris­ti­ge Lösung für etwa­ige ande­re Extrem­si­tua­tio­nen noch ein allge­mein wünschens­wer­tes Konzept.

Vor-Ort-Bege­hun­­gen ermög­li­chen den direk­ten Austausch mit den Status­grup­pen und geben den Gutachter*innen einen Einblick in die Hoch­schu­le, den eine reine Akten­la­ge nicht vermit­teln kann. Auch können sich die Gutachter*innen so unter­ein­an­der besser austauschen.

Trotz­dem müssen nicht zwin­gend alle Bege­hun­gen in Präsenz statt­fin­den. Während den letz­ten zwei Jahren hat sich auch gezeigt, dass eine gut gemach­te digi­ta­le Bege­hung biswei­len sinn­voll sein kann. Für solche Projek­te bräuch­te es einheit­li­che Stan­dards, damit auch dort die Quali­tät hoch genug für ein aussa­ge­kräf­ti­ges Gutach­ten ist.

Hand in Hand mit dem Wegfall der vor-Ort-Bege­hun­­gen ging in der Pande­mie auch der Verzicht auf Status­grup­pen­ge­sprä­che. Diese stel­len einen weite­ren unver­zicht­ba­ren Bestand­teil der Akkre­di­tie­run­gen dar und dürfen darum aus keinem Grund gestri­chen oder optio­nal gemacht werden.

IV. Zusam­men­set­zung der Gremi­en und Gesamtsystem

8. Haben sich die Gremi­en und Zustän­dig­kei­ten insge­samt als ziel­füh­rend erwie­sen (z.B.: Akkre­di­tie­rungs­rat [Beschluss auf Grund­la­ge des von den Agen­tu­ren zusam­men­ge­stell­ten Selbst­be­richts]; Agen­tu­ren [Prüfung forma­ler Krite­ri­en]; Gutach­ter [fach­­lich-inhal­t­­li­che Prüfung])? Falls nein, was hat sich nicht bewährt (Bitte skiz­zie­ren Sie mögli­che Alternativen)?

Wie bereits oben ange­klun­gen ist die inhalt­li­che Auftei­lung der Zustän­dig­kei­ten zwischen den einzel­nen Gremi­en ein gelun­ge­ner Punkt in der MRVO. Aller­dings soll­ten die Entschei­dun­gen der einzel­nen Gremi­en und Akteu­re auch für die ande­ren Betei­lig­ten trans­pa­rent gemacht werden. Auch soll­ten die Studie­ren­den im Akkre­di­tie­rungs­rat von Studie­ren­den und nicht der Hoch­schul­rek­to­ren­kon­fe­renz legi­ti­miert werden. Außer­dem soll­te es die Möglich­keit geben, stell­ver­tre­ten­de Studie­ren­den zu ernen­nen, die im Krank­heits­fall oder bei sons­ti­ger Verhin­de­rung einsprin­gen können.

9. Zusam­men­spiel und Zustän­dig­kei­ten zwischen Gutach­tern (fach­lich­in­halt­li­che Prüfung), Agen­tu­ren (Prüfung forma­ler Krite­ri­en) und Akkre­di­tie­rungs­rat (Beschluss auf Grund­la­ge des Selbst­be­richts und des von der Agen­tur zusam­men­ge­stell­ten Akkre­di­tie­rungs­be­richts): Wie schät­zen die Länder das neue System und das Zusam­men­spiel zwischen den Akteu­ren ein (z.B. im Hinblick auf die Anzahl ausge­spro­che­ner Aufla­gen und die Über­ein­stim­mung der Bewer­tung von Akkre­di­tie­rungs­agen­tu­ren und Akkreditierungsrat)?“

Aufgrund der manch­mal mangeln­den Intrans­pa­renz von Entschei­dun­gen, verlau­fen ein paar Akkre­di­tie­rungs­ver­fah­ren unidi­rek­tio­nal. Da wäre eine klare­re Kommu­ni­ka­ti­on wünschenswert.

Den Vorwurf, der Akkre­di­tie­rungs­rat würde solch reali­täts­fer­ne Entschei­dun­gen tref­fen, dass diese nicht im Einklang mit den aktu­ell gelten­den Rege­lun­gen stehen, können wir nicht nachvollziehen.

V. Verschie­de­nes

Die LAK Bayern begrüßt die Evalu­ie­rung der Muster­rechts­ver­ord­nung. Durch die Stel­lung­nah­men der unter­schied­li­chen Betei­lig­ten im Akkre­di­tie­rungs­pro­zess lassen sich viele Erfah­rungs­wer­te sammeln und die Quali­täts­si­che­rung der deut­schen Studi­en­gän­ge sukzes­siv verbessern.

Stel­lung­nah­me

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München