Die LAK Bayern hat im Dezember 2020 zusammen mit dem Landesverband Wissenschaftler in Bayern die „Vision einer bayerischen Hochschullandschaft 4.0“ beschlossen und darin mehrere Vorschläge zur Ausgestaltung der Studierendenvertretungen und der gesetzlichen Verankerung einer Landesstudierendenvertretung unterbreitet. Diese wurden nun anhand der Artikel 52 und 53 sowie eines neuen Artikels im Bayerischen Hochschulgesetz ausgearbeitet und sollen dazu dienen, im weiteren Diskurs der Reform die studentische Sichtweise darzulegen.
Art. 52 Studierendenvertretung
(1) 1Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreterinnen und Vertreter in den Hochschulorganen mit. 2Die Hochschule hat sicherzustellen, dass die Studierenden die durch Art. 138 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung verbürgten Beteiligungsrechte wahrnehmen können.
(2) 1Die Organisationssatzung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung, das Zusammentreten und die Beschlussfassung; dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden der jeweiligen Fakultäten oder Organisationseinheiten gebildet werden, vorzusehen. 2Vor einer Änderung der Organisationssatzung, die einen der Gegenstände nach Satz 1 betrifft, sind alle Organe der Studierendenvertretung zu hören. 3Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind
- die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,
- Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
- die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,
- die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden,
- die Förderung der Chancengleichheit der Studierenden.
Art. (neu) Landesstudierendenvertretung
(1) Die Studierendenvertretungen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Freistaates Bayern bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Konferenz der Studierendenvertretungen (Landesstudierendenvertretung).
(2) 1Die Mitglieder der Landesstudierendenvertretung werden aus dem Kreis der Mitglieder der Studierendenvertretungen der jeweiligen Hochschulen gewählt. 2Die Wahl erfolgt durch das zuständige beschlussfassende Organ der Studierendenvertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(3) Zur Vertretung der Angelegenheiten der Studierendenvertretungen wählt die Landesstudierendenvertretung aus ihrer Mitte einen Vorstand.
(4) Zu den Rechten der Landesstudierendenvertretung gehört es,
- in Bezug auf grundlegende, die Studierenden betreffende Angelegenheiten durch das Staatsministerium oder, wenn die Angelegenheit aus der Mitte des Landtages kommt, durch den für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages rechtzeitig informiert und an gehört zu werden (Informations- und Anhörungsrecht) und
- Anregungen und Vorschläge der Studierenden an das Staatsministerium und den für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages zu richten (Vorschlagsrecht).
(5) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung der Landesstudierendenvertretung, die der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder bedarf.
Art. 53 Finanzierung
1Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung gestellt. 2Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Haushaltsmittel unter den Organen der Studierendenvertretung entsprechend deren Aufgaben verteilt werden. 3Das zuständige Organ der Studierendenvertretung stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraus sichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. 4Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben entsprechen, und ordnet die Auszahlung an. 5Der Landesstudierendenvertretung wird ein Budget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Stellungnahme
Landes-ASten-Konferenz Bayern
c/o Studierendenvertretung der LMU
Leopoldstraße 15
80802 München