Die LAK Bayern hat im Dezem­ber 2020 zusam­men mit dem Landes­ver­band Wissen­schaft­ler in Bayern die „Visi­on einer baye­ri­schen Hoch­schul­land­schaft 4.0“ beschlos­sen und darin mehre­re Vorschlä­ge zur Ausge­stal­tung der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen und der gesetz­li­chen Veran­ke­rung einer Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung unter­brei­tet. Diese wurden nun anhand der Arti­kel 52 und 53 sowie eines neuen Arti­kels im Baye­ri­schen Hoch­schul­ge­setz ausge­ar­bei­tet und sollen dazu dienen, im weite­ren Diskurs der Reform die studen­ti­sche Sicht­wei­se darzulegen.

Art. 52 Studierendenvertretung

(1) 1Die Studie­ren­den wirken in der Hoch­schu­le durch ihre gewähl­ten Vertre­te­rin­nen und Vertre­ter in den Hoch­schul­or­ga­nen mit. 2Die Hoch­schu­le hat sicher­zu­stel­len, dass die Studie­ren­den die durch Art. 138 Abs. 2 Satz 2 der Verfas­sung verbürg­ten Betei­li­gungs­rech­te wahr­neh­men können.

(2) 1Die Orga­ni­sa­ti­ons­sat­zung regelt die Orga­ne der Studie­ren­den­ver­tre­tung, deren Zustän­dig­keit und Zusam­men­set­zung, das Zusam­men­tre­ten und die Beschluss­fas­sung; dabei sind mindes­tens jeweils ein beschluss­fas­sen­des Kolle­gi­al­or­gan, ein ausfüh­ren­des Organ sowie Fach­schafts­ver­tre­tun­gen, die aus Vertre­te­rin­nen und Vertre­tern der Studie­ren­den der jewei­li­gen Fakul­tä­ten oder Orga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten gebil­det werden, vorzu­se­hen. 2Vor einer Ände­rung der Orga­ni­sa­ti­ons­sat­zung, die einen der Gegen­stän­de nach Satz 1 betrifft, sind alle Orga­ne der Studie­ren­den­ver­tre­tung zu hören. 3Die Aufga­ben der Studie­ren­den­ver­tre­tung sind

  1. die Vertre­tung der fach­li­chen, wirt­schaft­li­chen und sozia­len Belan­ge der Studie­ren­den der Hochschule,
  2. Fragen, die sich aus der Mitar­beit der Vertre­te­rin­nen und Vertre­ter der Studie­ren­den in den Hoch­schul­or­ga­nen ergeben,
  3. die Förde­rung der geis­ti­gen, musi­schen, kultu­rel­len und sport­li­chen Inter­es­sen der Studie­ren­den der Hochschule,
  4. die Pfle­ge der Bezie­hun­gen zu deut­schen und auslän­di­schen Studierenden,
  5. die Förde­rung der Chan­cen­gleich­heit der Studierenden.

Art. (neu) Landesstudierendenvertretung

(1) Die Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen der staat­li­chen und staat­lich aner­kann­ten Hoch­schu­len des Frei­staa­tes Bayern bilden zur Wahr­neh­mung ihrer gemein­sa­men Inter­es­sen eine landes­wei­te Konfe­renz der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen (Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung).

(2) 1Die Mitglie­der der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung werden aus dem Kreis der Mitglie­der der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen der jewei­li­gen Hoch­schu­len gewählt. 2Die Wahl erfolgt durch das zustän­di­ge beschluss­fas­sen­de Organ der Studie­ren­den­ver­tre­tung nach den Grund­sät­zen der Mehrheitswahl.

(3) Zur Vertre­tung der Ange­le­gen­hei­ten der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen wählt die Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung aus ihrer Mitte einen Vorstand.

(4) Zu den Rech­ten der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung gehört es,

  1. in Bezug auf grund­le­gen­de, die Studie­ren­den betref­fen­de Ange­le­gen­hei­ten durch das Staats­mi­nis­te­ri­um oder, wenn die Ange­le­gen­heit aus der Mitte des Land­ta­ges kommt, durch den für Hoch­schu­len zustän­di­gen Ausschuss des Land­ta­ges recht­zei­tig infor­miert und an gehört zu werden (Infor­­ma­­ti­ons- und Anhö­rungs­recht) und
  2. Anre­gun­gen und Vorschlä­ge der Studie­ren­den an das Staats­mi­nis­te­ri­um und den für Hoch­schu­len zustän­di­gen Ausschuss des Land­ta­ges zu rich­ten (Vorschlags­recht).

(5) Das Nähe­re regelt eine Geschäfts­ord­nung der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung, die der Zustim­mung einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der Stim­men ihrer Mitglie­der bedarf.

Art. 53 Finanzierung

1Im Rahmen des staat­li­chen Haus­halts werden Mittel für Zwecke der Studie­ren­den­ver­tre­tung zur Verfü­gung gestellt. 2Die Verwal­tung der Hoch­schu­le wacht darüber, dass die Haus­halts­mit­tel unter den Orga­nen der Studie­ren­den­ver­tre­tung entspre­chend deren Aufga­ben verteilt werden. 3Das zustän­di­ge Organ der Studie­ren­den­ver­tre­tung stellt vor Beginn des Haus­halts­jah­res eine Über­sicht der voraus sicht­li­chen Ausga­ben auf, die recht­zei­tig der Hoch­schul­lei­tung vorzu­le­gen ist. 4Die Verwal­tung der Hoch­schu­le prüft, ob die zu leis­ten­den Auszah­lun­gen der Zweck­bin­dung und den Aufga­ben entspre­chen, und ordnet die Auszah­lung an. 5Der Landes­stu­die­ren­den­ver­tre­tung wird ein Budget zur eigen­ver­ant­wort­li­chen Bewirt­schaf­tung zuge­wie­sen; das Nähe­re wird durch Rechts­ver­ord­nung geregelt.

Stel­lung­nah­me

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München