Einlei­tung

Sowohl in den Euro­pean Stan­dards and Guide­lines (ESG) als auch in der Muster­rechts­ver­ord­nung gemäß Arti­kel 4 (Abs. 1–4) Studi­en­ak­kre­di­tie­rungs­staats­ver­trag (MRVO) ist fest­ge­legt, dass Akkre­di­tie­rungs­be­rich­te inkl. Akkre­di­tie­rungs­ent­schei­dun­gen veröf­fent­licht werden müssen. Dies bezieht sich ausdrück­lich auch auf die inter­nen Verfah­ren von system­ak­kre­di­tier­ten Hoch­schu­len, die in diesem Punkt der Trans­pa­renz nicht hinter der Program­mak­kre­di­tie­rung zurück­fal­len dürfen. Der Akkre­di­tie­rungs­rat hat in seinem Beschluss vom 17.09.2019 weite­re Hinwei­se erar­bei­tet und verfüg­bar gemacht, wie system­ak­kre­di­tier­te Hoch­schu­len ihre soge­nann­ten Quali­täts­be­rich­te zu veröf­fent­li­chen haben und defi­niert Ansprü­che an jene Quali­täts­be­rich­te. Laut diesem Beschluss ist es spätes­tens ab dem 30.09.2020 nur noch in Verbin­dung mit einem Quali­täts­be­richt möglich, den eige­nen Studi­en­gang in die Akkre­di­tie­rungs­da­ten­bank einzu­tra­gen. Die Teil­neh­men­den des 47. Pool­ver­net­zungs­tref­fens des studen­ti­schen Akkre­di­tie­rungs­pools spre­chen sich dafür aus, dass von system­ak­kre­di­tier­ten Hoch­schu­len diese Quali­täts­be­rich­te nun einge­for­dert werden und begrü­ßen den Beschluss des Akkre­di­tie­rungs­ra­tes vom 17.09.2019. Da es seitens einzel­ner Hoch­schu­len den Wunsch gibt, die Anfor­de­run­gen an Quali­täts­be­rich­te zu verän­dern und der inhalt­li­che Mehr­wert dieser Berich­te stark ange­zwei­felt wurde, soll dieses Papier die studen­ti­sche Posi­ti­on darstellen.

Mehr­wert von Qualitätsberichten

Es ist eine funda­men­ta­le Frage der Trans­pa­renz sowie Vergleich­bar­keit zwischen verschie­de­nen Hoch­schu­len, dass auch system­ak­kre­di­tier­te Hoch­schu­len ihre Akkre­di­tie­rungs­be­rich­te und ‑entschei­dun­gen in nach­voll­zieh­ba­rer, umfas­sen­der und zugäng­li­cher Form veröf­fent­li­chen. Die aktu­el­le Situa­ti­on, dass einzel­ne system­ak­kre­di­tier­te Hoch­schu­len ihre Akkre­di­tie­rungs­be­rich­te der Öffent­lich­keit voll­stän­dig vorent­hal­ten, ist intrans­pa­rent und inak­zep­ta­bel. Aktu­ell werden Akkre­di­tie­rungs­be­rich­te von program­mak­kre­di­tier­ten Studi­en­gän­gen öffent­lich zugäng­lich gemacht; hier­in wird trans­pa­rent mit Mängeln, Verbes­se­rungs­po­ten­zia­len und Maßnah­men umge­gan­gen. Einzel­ne system­ak­kre­di­tier­te Hoch­schu­len haben dadurch einen vermeint­li­chen Vorteil, weil sie eige­ne Verbes­se­rungs­po­ten­tia­le von Studi­en­gän­gen nicht veröf­fent­li­chen. Studi­en­in­ter­es­sier­te, Studie­ren­de, Arbeitgeber*innen und auch die Öffent­lich­keit haben aus unse­rer Sicht jedoch ein Anrecht darauf, dass auch system­ak­kre­di­tier­te Hoch­schu­len ihrer Veröf­fent­li­chungs­pflicht nach­kom­men. Dabei sind Mindest­kri­te­ri­en für Quali­täts­be­rich­te entschei­dend, damit diese eine vergleich­ba­re Aussa­ge­kraft haben und es damit Vergleich­bar­keit zwischen den intern akkre­di­tier­ten und program­mak­kre­di­tier­ten Studi­en­gän­gen geben kann. Dazu gehört unse­res Erach­tens auch, dass Gutachter*innen im Quali­täts­be­richt benannt werden, das abschlie­ßen­de Akkre­di­tie­rungs­er­geb­nis einseh­bar ist und etwa­ige Sonder­vo­ten ausge­wie­sen werden. Dies wider­spricht nicht der Hete­ro­ge­ni­tät unse­rer Hoch­schul­land­schaft, führt aber zu klaren, fairen und glei­chen Regeln für alle Hoch­schu­len. Frei­heits­gra­de inner­halb der Quali­täts­be­rich­te können als Chan­ce genutzt werden, um die eige­nen Maßnah­men und Follow-Ups des Studi­en­gangs darzu­stel­len und somit die eige­ne Quali­täts­ent­wick­lung in ihrer Wich­tig­keit zu unter­strei­chen. Quali­täts­be­rich­te können so als Instru­ment der Sicht­bar­ma­chung eige­ner Bemü­hun­gen um Quali­täts­ver­bes­se­run­gen dienen und Studi­en­in­ter­es­sier­ten aufzei­gen, dass es neben Werbe­ma­te­ria­li­en auf Hoch­glanz­pa­pier auch einen Prozess der steti­gen Weiter­ent­wick­lung des Studi­en­gangs gibt und zeigt Möglich­kei­ten auf, sich selbst zu betei­li­gen. Insbe­son­de­re Studie­ren­de, die bereits Studi­en­erfah­rung gesam­melt haben, beispiels­wei­se indem sie bereits einen Bache­lor­ab­schluss an einer ande­ren Hoch­schu­le erwor­ben haben, suchen gezielt nach bestimm­ten Infor­ma­tio­nen. Die Quali­täts­be­rich­te lassen sich als Basis für verschie­de­ne Zwecke und diver­se Adres­sa­ten verwen­den. Sie möch­ten selbst nach­le­sen können, wie bspw. die Studier­bar­keit, Studi­en­or­ga­ni­sa­ti­on oder Verein­bar­keit mit Fami­li­en­auf­ga­ben in einem Studi­en­gang von unab­hän­gi­gen Expert*innen geprüft und bewer­tet wurde. Zudem können die Quali­täts­be­rich­te einen Über­blick über gute Prak­ti­ken inner­halb der verschie­de­nen system­ak­kre­di­tier­ten Hoch­schu­len und der Viel­falt der Quali­täts­si­che­rungs­sys­te­me geben und können als Grund­la­ge für eine syste­ma­ti­sche Analy­se der Entwick­lun­gen der inter­nen Verfah­ren dienen (vgl. ESG 3.4 Thema­tic analy­sis Stan­dard: Agen­ci­es should regu­lar­ly publish reports that descri­be and analy­se the gene­ral findings of their exter­nal quali­ty assu­rance activities).Vor diesem Hinter­grund­er­war­ten wir von system­ak­kre­di­tier­ten Hoch­schu­len mehr Selbst­ver­trau­en in die eige­nen Prozes­se und einem trans­pa­ren­ten Umgang mit eige­nen Verbes­se­rungs­po­ten­tia­len und entspre­chen­den Maßnah­men. Es ist aus unse­rer Sicht eine Chan­ce auf eine posi­ti­ve Außen­dar­stel­lung, wenn system­ak­kre­di­tier­te Hoch­schu­len entspre­chen­de Quali­täts­be­rich­te veröffentlichen.

Fazit

Akkre­di­tie­rungs­ent­schei­dun­gen müssen inner­halb aller Syste­me bereits jetzt aussa­ge­kräf­tig doku­men­tiert werden. Die Doku­men­ta­ti­on trägt zur konti­nu­ier­li­chen Quali­täts­si­che­rung und ‑weiter­ent­wick­lung bei. Die Berich­te sind gemäß dem Beschluss des Akkre­di­tie­rungs­rats vom 17.09.2019 für alle Stake­hol­der zugäng­lich zu veröffentlichen.

Zusam­men­fas­send sind die Veröf­fent­li­chungs­pflicht von Quali­täts­be­rich­ten und die konse­quen­te Umset­zung der bereits beschlos­se­nen Mindest­kri­te­ri­en unumgänglich,

  • weil bereits jetzt eine verbind­li­che Rechts­grund­la­ge für die Doku­men­ta­ti­on besteht,
  • weil Quali­täts­be­rich­te ein unver­zicht­ba­rer Teil der Legi­ti­ma­ti­on von Akkre­di­tie­rungs­ent­schei­dun­gen sind,
  • weil Trans­pa­renz die Basis eines jeden guten und funk­tio­nie­ren­den QM-Systems ist,
  • und weil sie Vergleich­bar­keit zwischen Hoch­schu­len, Studi­en­gän­gen und QM-Syste­­men ermöglicht

Posi­ti­on

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München