Sehr geehr­ter Herr MR Dr. Schmitt-Glaeser,

bezug­neh­mend auf Ihr Schrei­ben vom 19. Dezem­ber 2018 (R.1–1112.0/4/4) möch­ten wir Ihnen hier­mit die inhalt­li­chen Ände­rungs­vor­schlä­ge der Landes-ASten-Konfe­­renz Bayern zur geplan­ten Novel­lie­rung des Baye­ri­schen Hoch­schul­ge­set­zes übermitteln.

Wir freu­en uns sehr, dass die Inter­es­sen der Studie­ren­den Bayerns im Minis­te­ri­um großes Gehör finden. Herr Staats­mi­nis­ter Sibler hat in seiner 100-Tage-Rede die Veran­ke­rung von mehr Mitspra­che­rech­ten für Studie­ren­de in das Hoch­schul­ge­setz in den Fokus gerückt. Wir haben den Aufruf von Herrn Staats­mi­nis­ter zum Anlass genom­men, uns inner­halb der LAK Bayern inten­siv mit mögli­chen Reali­sie­rungs­for­men von studen­ti­scher Mitspra­che ausein­an­der­zu­set­zen. Wo diese zur Verwirk­li­chung eine Anpas­sung oder Ände­rung des Baye­ri­schen Hoch­schul­ge­set­zes erfor­dern, finden Sie unse­re Vorschlä­ge in dieser Stellungnahme.

Wir würden uns freu­en, wenn Sie unse­re Vorschlä­ge berücksichtigen.

Für Rück­fra­gen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freund­li­chen Grüßen

Marga­re­tha Erber, Sprecherin
Constan­tin Pitt­ruff, Sprecher
Maxi­mi­li­an Frank, Sprecher

 

Ände­rungs­vor­schlä­ge zur Hochschulrechtsnovelle

Die LAK Bayern spricht sich in Bezug auf das Minis­te­ri­al­schrei­ben R.1‑H1112.0/4/4 für die folgen­den Ände­rungs­vor­schlä­ge zur geplan­ten Hoch­schul­rechts­no­vel­le (BayHSchG) aus:

LAK Bayern

1. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass sich die Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen bzw. Studie­ren­den­schaf­ten der staat­li­chen und staat­lich aner­kann­ten Hoch­schu­len Bayerns zu einer landes­wei­ten Vertre­tung der Studie­ren­den­schaf­ten zusam­men­schlie­ßen können.

2. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass der Zusam­men­schluss der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen eine eige­ne Geschäfts­ord­nung erlas­sen kann.

3. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass der Zusam­men­schluss der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen bei hoch­schul­po­li­ti­schen Geset­zes­vor­ha­ben ange­hört werden muss.

4. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass der Zusam­men­schluss der Studie­ren­den­ver­tre­tun­gen mit finan­zi­el­len Mitteln des Staa­tes geför­dert wird.

Studen­ti­sche Mitspra­che I – Studierendenvertretung

5. Die Studie­ren­den­schaft, die aus allen imma­tri­ku­lier­ten Studie­ren­den einer Hoch­schu­le besteht, soll als Teil­kör­per­schaft der Hoch­schu­le mit Rechts­fä­hig­keit ausge­stat­tet werden.

6. Die Studie­ren­den­schaft soll die Möglich­keit erhal­ten, Beiträ­ge von Studie­ren­den der Hoch­schu­le zu erhe­ben und diese selbst­stän­dig zu verwalten.

7. Die Studie­ren­den­schaft soll sich eine Satzung geben können, die u.a. folgen­de Aspek­te regelt:

  • die Zusam­men­set­zung, Wahl, Einbe­ru­fung, Befug­nis­se und Beschluss­fas­sung der Organe
  • die Amts­zeit der Mitglie­der der Orga­ne und den Verlust der Mitgliedschaft
  • die Aufstel­lung und Ausfüh­rung des Haus­halts­plans der Studie­ren­den­schaft, die Zuwei­sung von Finanz­mit­teln an die Fach­schaf­ten und die Rechnungslegung

8. Es soll geprüft werden, inwie­fern Studie­ren­den­ver­tre­ter und ‑vertre­te­rin­nen als Nach­teils­aus­gleich für ihre ehren­amt­li­chen Tätig­kei­ten in der Selbst­ver­wal­tung ECTS-Kredi­t­­pun­k­­te erlan­gen können, die im Abschluss­zeug­nis oder einem ander­wei­ti­gen Hoch­schul­zer­ti­fi­kat hono­riert werden.

9. Entschei­dun­gen über die Verwen­dung der Studi­en­zu­schüs­se, die einem einstim­mi­gen Votum der bei der Entschei­dung betei­lig­ten Studie­ren­den entge­gen­ste­hen, sind zu begründen.

Studen­ti­sche Mitspra­che II – Leitungsgremien

10. Der Präsi­dent oder die Präsi­den­tin soll zur Wahl der weite­ren Mitglie­der der Hoch­schul­lei­tung außer den der Hoch­schu­le ange­hö­ren­den Profes­so­ren und Profes­so­rin­nen auch ein Mitglied aus dem Kreis der weite­ren Mitglie­der der Hoch­schu­le vorschla­gen können.

11. Der Hoch­schul­lei­tung soll neben den stimm­be­rech­tig­ten Mitglie­dern auch ein Vertre­ter oder eine Vertre­te­rin der Studie­ren­den­ver­tre­tung als Mitglied mit bera­ten­der Stim­me angehören.

12. Wenn die Grund­ord­nung die Wahl weite­rer Prode­ka­ne oder Prode­ka­nin­nen vorsieht, soll ein Prode­kan oder eine Prode­ka­nin neben dem Kreis der wissen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Mitar­bei­ter oder Mitar­bei­te­rin­nen auch aus dem Kreis der Studie­ren­den­ver­tre­tung gewählt werden können.

13. Der Erwei­ter­ten Hoch­schul­lei­tung soll neben den stimm­be­rech­tig­ten Mitglie­dern der Hoch­schul­lei­tung, den Deka­nen und Deka­nin­nen und der Frau­en­be­auf­trag­ten auch je ein Vertre­ter oder eine Vertre­te­rin der wissen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Mitar­bei­ter und Mitar­bei­te­rin­nen, der sons­ti­gen Mitar­bei­ter und Mitar­bei­te­rin­nen und der Studie­ren­den angehören.

Studen­ti­sche Mitspra­che III – Studentenwerk

14. Die Studie­ren­den, die eine Hoch­schu­le in die Vertre­ter­ver­samm­lung des Studen­ten­werks entsen­det, sollen von der Studie­ren­den­ver­tre­tung benannt werden.

15. Die Anzahl der Studie­ren­den, die eine Hoch­schu­le in die Vertre­ter­ver­samm­lung des Studen­ten­werks entsen­det, soll von zwei auf drei erhöht werden.

16. Die Anzahl der Studie­ren­den, die im Verwal­tungs­rat des Studen­ten­werks vertre­ten sind, soll auf einen pari­tä­ti­schen Anteil erhöht werden.

Hoch­schul­ma­nage­ment I – Gremien

17. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass der Hoch­schul­rat zusätz­lich zur Wahl des Präsi­den­ten oder der Präsi­den­tin auch für den Wahl­pro­zess, d.h. vom Ausschrei­bungs­text über die Kandi­da­tIn­nen­se­lek­ti­on bis hin zu den Vorstel­lungs­ge­sprä­chen, zustän­dig ist.

18. Für die Bestel­lung von nicht hoch­schul­an­ge­hö­ri­gen Mitglie­dern des Hoch­schul­rats soll der oder die Vorsit­zen­de des Senats auf Grund­la­ge von Vorschlä­gen der Hoch­schul­lei­tung sowie von Mitglie­dern des Senats Vorschlä­ge erstel­len, die der Bestä­ti­gung durch den Senat bedürfen.

19. Die Grund­ord­nung soll vorse­hen können, dass wenn nur ein Vertre­ter oder eine Vertre­te­rin eine Mitglie­der­grup­pe in einem Gremi­um vertritt, der Ersatz­ver­tre­ter oder die Ersatz­ver­tre­te­rin dieser Mitglie­der­grup­pe an den Sitzun­gen mit bera­ten­der Stim­me oder als Gast teil­neh­men kann.

20. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass die Gremi­en einer Hoch­schu­le über die gene­rel­le Öffent­lich­keit oder Nicht­öf­fent­lich­keit ihrer Sitzung eigen­stän­dig entscheiden.

Hoch­schul­ma­nage­ment II – divers

21. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass sich Hoch­schu­len bei der Wahr­neh­mung ihrer Aufga­ben an den Grund­sät­zen einer nach­hal­ti­gen Entwick­lung orien­tie­ren müssen.

22. Im Hoch­schul­ge­setz soll eine einheit­li­che Rechts­grund­la­ge geschaf­fen werden, die es den Hoch­schu­len ermög­licht, neben der analo­gen Papier­form auch über ein digi­ta­les bzw. ein Online-Verfah­­ren die Grup­pen­ver­tre­ter und ‑vertre­te­rin­nen der Hoch­schul­gre­mi­en zu wählen.

23. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass Dritt­mit­tel­ver­trä­ge und ander­wei­ti­ge Forschungs- und Lehr­pro­jek­te von Hoch­schu­len mit Förde­rern aus der Privat­wirt­schaft in einem einheit­li­chen, elek­tro­ni­schen Verzeich­nis erfasst und zugäng­lich gemacht werden müssen.

24. Es soll geprüft werden, inwie­fern die aktu­el­le Berech­nungs­grund­la­ge zur Vertei­lung von staat­li­chen Mitteln an Hoch­schu­len ange­passt werden kann, sodass sich der Vertei­lungs­schlüs­sel nicht an der Anzahl von Studie­ren­den im ersten Hoch­schul­se­mes­ter orien­tiert, sondern an der Anzahl von Studie­ren­den im ersten Fachsemester.

Studi­um und Lehre

25. Die Rege­lung in Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG soll erwei­tert werden, sodass sicher­ge­stellt ist, dass diese die Frei­heit des Studi­ums im Sinn von Satz 1 nicht beeinträchtigt.

26. Es soll geprüft werden, inwie­fern die Rege­lung zum begrenz­ten Zugang zu Studi­en­rich­tun­gen und Studi­en­schwer­punk­ten nach Art. 59 Abs. 2 BayHSchG mit der Frei­heit des Studi­ums nach Art. 3 Abs. 4 verein­bar ist, und wie sicher­ge­stellt werden kann, dass Studie­ren­de inner­halb ihres Studi­en­gangs ihre Studi­en­rich­tung und Studi­en­schwer­punk­te nach eige­ner Wahl bestim­men können.

27. Im Hoch­schul­ge­setz soll fest­ge­schrie­ben werden, dass Studie­ren­de einer Hoch­schu­le unab­hän­gig von dem Typ des Studi­en­gangs nach Art. 56 BayHSchG die glei­che freie Wahl an hoch­schul­wei­ten Studi­en­an­ge­bo­ten erhal­ten, insbe­son­de­re die freie Wahl von Lehrveranstaltungen.

28. Bei der Bewer­tung der Lehre nach Art. 10 Abs. 3 BayHSchG soll sicher­ge­stellt werden, dass die Durch­füh­rung der Befra­gung sowie die Verar­bei­tung der gewon­ne­nen Daten nicht durch die Lehr­per­son der zu bewer­ten­den Lehr­ver­an­stal­tung selbst erfolgt.

29. Bei der Bewer­tung der Lehre nach Art. 10 Abs. 3 BayHSchG soll sicher­ge­stellt werden, dass die perso­nen­be­zo­ge­nen Daten und wesent­li­chen Ergeb­nis­se tatsäch­lich bekannt gege­ben bzw. zugäng­lich gemacht werden. Eine Einschrän­kung der in Sätze 2 und 3 genann­ten Perso­nen­grup­pen durch hoch­schul­in­ter­ne Satzun­gen oder Verfah­rens­re­ge­lun­gen soll ausge­schlos­sen werden.

Gleich­be­hand­lung

30. Im Hoch­schul­ge­setz soll nach Vorbild des öster­rei­chi­schen Univer­si­täts­ge­set­zes ein Arbeits­kreis für Gleich­be­hand­lungs­fra­gen fest­ge­schrie­ben werden, der sich aus den Mitglie­der­grup­pen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayHSchG zusammensetzt.

31. Im Hoch­schul­ge­setz soll neben dem Gleich­stel­lungs­auf­trag auch ein Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­auf­trag aufge­nom­men werden, der die im Allge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz behan­del­ten Benach­tei­li­gungs­grün­de berücksichtigt.

32. Die Erfül­lung des Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­auf­tra­ges soll analog zum Gleich­stel­lungs­auf­trag regel­mä­ßig bewer­tet werden. Der Senat soll die Aufga­be erhal­ten, die Erfül­lung des Auftrags zu prüfen. Bei der Zuwei­sung von staat­li­chen Mittel soll die Erfül­lung des Auftrags berück­sich­tigt werden.

Stel­lung­nah­me

Landes-ASten-Konfe­renz Bayern
c/o Studie­ren­den­ver­tre­tung der LMU
Leopold­stra­ße 15
80802 München