LAK Bayern lehnt Gesetzentwurf über Verbote der Gesichtsverhüllung ab
Die Landes-ASten-Konferenz Bayern kritisiert das Vorhaben des Innenministeriums, Verbote der Gesichtsverhüllung im Bayerischen Hochschulgesetz zu regeln, vehement. Eine solche Regelung ist in den Augen der bayerischen Studierenden weder zielführend, noch gibt es eine rechtliche oder praktische Notwendigkeit zur Aufnahme von Kleidungsverboten in das Hochschulgesetz. Sie fordert daher das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie die Mitglieder des Bayerischen Landtags im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst und im Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen dazu auf, den Gesetzentwurf anzupassen und die geplanten Änderungen im Bayerischen Hochschulgesetz komplett zu streichen.
Das Bayerische Hochschulgesetz enthält Regelungen zum Prüfungsrecht, zu Aufbau und Organisation der Hochschule, zu Studium und Lehre und vieles mehr. Eine Regelung zur Kleidungsordnung von Hochschulmitgliedern, respektive ein Verbot von Kleidungsstücken, würde ein bundesweites Novum im Hochschulrecht darstellen. „Das Hochschulgesetz sollte niemandem vorschreiben, wie er oder sie sich zu kleiden hat“, so Constantin Pittruff, Sprecher der Landes- ASten-Konferenz Bayern und Student an der Hochschule München. „Im Sinne der Freiheit des Studiums sollten Studierende auch die Freiheit haben, sich nach eigenem Willen zu kleiden. Die Argumentation des Innenministeriums, ein Verbot der Gesichtsverhüllung würde zur Verbesserung der ‚effektiven Kommunikation’ führen, ist doch kein Grund für den Erlass eines Gesetzes. Oder soll demnächst im Hochschulgesetz auch geregelt werden, dass Studierende aufrecht sitzen?“
Die Landes-ASten-Konferenz Bayern kritisiert ferner die Aussage des Innenministeriums, etwaige Beschränkungen der Religionsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien in Verbindung mit dem Verbot der Gesichtsverhüllung zu rechtfertigen. „Hochschulen sind pluralistische Institutionen und haben in der Gesellschaft eine wichtige Vorbildfunktion. Als solche ist es von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Verhaltens- und Arbeitsweisen von Hochschul- mitgliedern nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt werden“, so Pittruff. Ein Verbot von Gesichtsverhüllung entspräche jedoch der grundsätzlichen Einschränkung des persönlichen Ausdrucks, sowie unter Umständen der Einschränkung von Religions- und Meinungsfreiheit.
„Dass es bei den Verboten hauptsächlich um Verbote von Niqab und Burka geht, wird in der Begründung des Innenministeriums komplett ausgeblendet“, so Pittruff weiter. „Auch wenn das Gesetz für Studierende, Lehrende und Mitarbeiter gleichsam gelten soll, so ist doch klar, dass hiermit vor allem Studentinnen mit muslimischen Glauben gemeint sind.“ Derartige Fälle, dass Studierende oder andere Hochschulmitglieder ihr Gesicht verhüllen und somit die Kommunikation miteinander einschränken würden, sind an den Hochschulen jedoch allgemein nicht bekannt; auch gibt es hierzu keine Statistiken oder Berichte, die derartige Vorfälle belegen könnten. Pittruff zeigt sich verwundert: „Es ist schon etwas absurd, dass 380.000 Studierende unter Generalverdacht gestellt werden, für eine Situation, die im Hochschulalltag so gut wie nie vorkommen wird.“
Pressemitteilung
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